Das VG Bremen hat das Losverfahren bei der Vergabe von E-Scooter-Sondernutzungserlaubnissen für rechtmäßig erklärt. Die Entscheidung stärkt Kommunen bei der Regulierung von Sharing-Angeboten und schafft Klarheit für Anbieter.

Rechtlicher Hintergrund: Erlaubnis für E-Scooter-Sondernutzung in Bremen

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 29. August 2025 (Az. 5 V 2083/25) behandelt die Frage, wie Städte und Gemeinden die Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) rechtssicher organisieren können. Im Kern geht es um die Zulässigkeit eines Losverfahrens bei der Auswahl von Anbietern von E-Scooter-Sharing.

Der öffentliche Straßenraum ist grundsätzlich dem Gemeingebrauch gewidmet. Das Abstellen und Vermieten von E-Scootern im Rahmen des sogenannten Free-Floating-Modells geht jedoch über den Gemeingebrauch hinaus und stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Wer E-Scooter in einer Stadt wie Bremen, aber natürlich auch in anderen Kommunen in Deutschland anbieten möchte, benötigt daher eine Sondernutzungserlaubnis. Da die Zahl der möglichen Anbieter und Fahrzeuge aus Gründen der Verkehrssicherheit, der Nutzbarkeit öffentlicher Flächen und zur Wahrung städtebaulicher Interessen beschränkt ist, muss die Verwaltung ein transparentes Auswahlverfahren durchführen.

Worum ging es? Streit um die Konzession für E-Scooter in Bremen

Die Antragstellerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das E-Scooter im Stadtgebiet Bremen im Free-Floating-System vermietet. Bis Mitte 2025 verfügte sie über eine Sondernutzungserlaubnis. Für die neue Vergabeperiode ab dem 1. August 2025 bewarben sich insgesamt sieben Unternehmen.

Das Bremer Sondernutzungskonzept sieht vor, dass die Zahl der E-Scooter auf 2.700 Fahrzeuge und die Zahl der Anbieter auf zwei Unternehmen begrenzt wird. Zudem wurden 43 detaillierte Kriterien in einer Muster-Sondernutzungserlaubnis festgelegt, die von den Bewerbern zu erfüllen sind. Hierzu zählen Vorgaben zu Wartung, Abstellen, Umverteilung, Reaktionszeiten bei Problemen, Einrichtung von Parkverbotszonen und sogar sozialrechtliche Anforderungen.

Sechs Anbieter – darunter die Antragstellerin – erfüllten sämtliche Kriterien. Da jedoch nur zwei Genehmigungen erteilt werden durften, griff die Stadt auf das in der Satzung vorgesehene Losverfahren zurück. Dabei wurde die Antragstellerin nicht berücksichtigt. Sie wandte sich gegen diese Entscheidung mit einem Eilantrag und machte geltend, dass die Stadt ihr Auswahlermessen nicht ausgeübt, sondern durch den Losentscheid unzulässig „ersetzt“ habe.

Die rechtliche Würdigung des VG Bremen

Das Verwaltungsgericht Bremen stellte klar, dass die Auswahlentscheidung der Stadt rechtmäßig war.

Zulässigkeit des Losverfahrens bei Sondernutzungserlaubnissen

Das Gericht betonte, dass ein Losverfahren bei der Vergabe knapper öffentlicher Ressourcen grundsätzlich zulässig ist, sofern zuvor sachbezogene Kriterien angewendet wurden und die Bewerber danach als gleichrangig erscheinen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung zu Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit): Ein Losverfahren verstößt nicht gegen Grundrechte, solange Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung gewahrt bleiben.

Keine Ermessensfehler der Stadt

Die Antragstellerin argumentierte, die Stadt habe ihr Ermessen nicht ausgeübt, sondern durch den Losentscheid vollständig aufgegeben. Das Gericht widersprach: Bremen habe zunächst eine qualitative Prüfung anhand von 43 Kriterien vorgenommen und damit eine sachgerechte Auswahlentscheidung vorbereitet. Erst nachdem sechs Bewerber gleichwertig waren, sei das Losverfahren zum Einsatz gekommen. Damit habe die Stadt ihr Ermessen ausgeübt und nicht auf eine Entscheidung verzichtet.

Nebenbestimmungen der Mustererlaubnis

Zwar räumte das Gericht ein, dass einige Nebenbestimmungen der Muster-Sondernutzungserlaubnis (z. B. arbeits- und sozialrechtliche Vorgaben oder bestimmte Schadensersatzpflichten) teilweise sachfremd seien. Diese Fehler wirkten sich jedoch nicht nachteilig auf die Antragstellerin aus, da alle Bewerber die Bedingungen gleichermaßen erfüllt hatten.

E-Scooter Sharingsystem

Transparenz und unionsrechtliche Anforderungen

Die öffentliche Bekanntmachung der Kriterien und des Verfahrens durch die Stadt Bremen gewährleistete die notwendige Transparenz. Ein Verstoß gegen Unionsrecht – insbesondere die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs – lag daher nicht vor.

Bedeutung der Entscheidung für Kommunen und Anbieter

Die Entscheidung ist ein wichtiger Präzedenzfall für Städte, die Sondernutzungsrechte im Bereich Mikromobilität vergeben. Sie zeigt:

  • Kommunen dürfen die Anzahl der Anbieter und Fahrzeuge im öffentlichen Raum begrenzen, solange sie dies transparent und nachvollziehbar begründen.
  • Losverfahren sind zulässig, wenn mehrere Anbieter nach objektiven Kriterien gleichrangig sind. Damit können Städte komplizierte Auswahlprozesse vereinfachen und gleichzeitig rechtssicher gestalten.
  • Anbieter müssen sich darauf einstellen, dass auch bei vollständiger Erfüllung aller Kriterien das Los über die Konzession entscheiden kann. Ein Rechtsanspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.

Empfehlung für beteiligte Akteure: Strategisch vorbereiten und rechtliche Optionen sichern

Für Anbieter von E-Scooter-Sharing, Car-Sharing oder E-Bike-Systemen gilt: Wer am Markt bestehen will, sollte seine Anträge detailliert und fehlerfrei vorbereiten und sämtliche Kriterien lückenlos belegen. Zugleich empfiehlt es sich, die jeweiligen Sondernutzungskonzepte kritisch prüfen zu lassen – insbesondere hinsichtlich möglicher sachfremder Nebenbestimmungen.

Für Kommunen ist es wichtig, Vergabekonzepte rechtssicher auszugestalten und ein transparentes Verfahren zu gewährleisten, um spätere Klagen zu vermeiden.

Die Experten für Verwaltungsrecht von AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart beraten sowohl Anbieter als auch Städte bei der Gestaltung, Prüfung und gerichtlichen Durchsetzung von Sondernutzungsregelungen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie vor einer Ausschreibung oder einem Auswahlverfahren im Bereich Sondernutzung öffentlicher Straßen für Sharing-Dienste stehen.