Die Aufhebung eines Bebauungsplans kann scheitern, wenn die Gemeinde die entsprechende Satzung nicht vorschriftsgemäß erlässt.

Rechtlicher Rahmen: Aufhebung eines Bebauungsplans und strenge Formanforderungen

Die Aufhebung eines Bebauungsplans erfolgt gemäß § 10 BauGB ebenfalls durch Satzung und unterliegt – wie die ursprüngliche Bauleitplanung – strengen formellen und materiellen Anforderungen. Zentrale Bedeutung kommt dabei der ordnungsgemäßen Ausfertigung, der Bekanntmachungsanordnung sowie der eindeutigen Bestimmbarkeit des räumlichen Geltungsbereichs zu. Fehler in diesen Punkten führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Satzung und können im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO gerichtlich überprüft werden. Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2025 (OVG 2 A 7/25) verdeutlicht einmal mehr, dass Gemeinden bei der Aufhebung von Bebauungsplänen keine „vereinfachten Maßstäbe“ für sich in Anspruch nehmen können.

Darum ging es genau: Gemeinde hebt Bebauungsplan auf – Eigentümer wehren sich

Aufhebung eines Bebauungsplans Satzung Mängel unwirksamDie Antragstellerin ist (Mit-)Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans lagen. Die Gemeinde beschloss im September 2024 eine Satzung zur Aufhebung dieses Bebauungsplans, um – nach eigener Darstellung – den dörflichen Charakter zu erhalten und die betroffenen Flächen wieder dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.

Die Aufhebungssatzung wurde zunächst im Amtsblatt bekannt gemacht, später zusätzlich über eine Ersatzbekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde. Gegen diese Aufhebung eines Bebauungsplans wandte sich die Grundstückseigentümerin mit einem Normenkontrollantrag, den das OVG für zulässig und begründet erklärte.

Rechtliche Erwägungen des Gerichts: Formelle Bekanntmachungsfehler und Bestimmtheitsmangel

Das OVG stellte zunächst gravierende formelle Fehler im Bekanntmachungsverfahren fest. Zentral war, dass die Bekanntmachungsanordnung vor der Ausfertigung der Satzung erlassen worden war. Nach der brandenburgischen Kommunalverfassung und der Bekanntmachungsverordnung darf eine Bekanntmachung jedoch erst nach ordnungsgemäßer Ausfertigung erfolgen. Die Ausfertigung erfüllt eine Identitäts- und Legalitätsfunktion und ist zwingende Voraussetzung für die Bekanntmachungsreife. Eine vorgezogene Bekanntmachungsanordnung geht nach Auffassung des Gerichts „ins Leere“ und führt zur Unwirksamkeit der Satzung.

Auch die spätere Ersatzbekanntmachung im Internet heilte den Mangel nicht. Der Bürgermeister hatte lediglich die Ersatzbekanntmachung angeordnet, nicht jedoch die ortsübliche Bekanntmachung der Satzung im vollen Wortlaut, wie sie die Hauptsatzung der Gemeinde verlangte. Das Gericht betonte, dass die Bekanntmachungsanordnung keine bloße Formalie, sondern eine wesentliche Verfahrensvorschrift sei, deren Verletzung nicht unbeachtlich ist.

Unabhängig davon erklärte das OVG die Aufhebungssatzung auch aus materiellen Gründen für unwirksam. Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebung war nicht hinreichend bestimmt. Zwar wurden Flurstücke aufgezählt und ein Flurkartenauszug beigefügt, jedoch waren zahlreiche Grundstücke nur „teilweise“ erfasst, ohne dass klar erkennbar war, welche Teilflächen konkret betroffen sind. Der Kartenauszug enthielt weder Maßstab noch eindeutige Grenzpunkte. Für den Normadressaten – insbesondere den Grundstückseigentümer – war damit nicht zuverlässig feststellbar, ob und in welchem Umfang sein Grundstück von der Aufhebung erfasst ist. Ein solcher Bestimmtheitsmangel ist nach Auffassung des Senats stets beachtlich und führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung.

Praxisempfehlung: Kommunale Planung rechtssicher gestalten – frühzeitig beraten lassen

Die Entscheidung zeigt eindrücklich, dass die Aufhebung eines Bebauungsplans rechtlich ebenso anspruchsvoll ist wie seine Aufstellung. Formfehler bei Ausfertigung und Bekanntmachung sowie eine unklare Abgrenzung des Geltungsbereichs können jahrelange Planungen zunichtemachen. Gemeinden, Investoren und Grundstückseigentümer sollten daher frühzeitig prüfen lassen, ob Verfahren zur Änderung oder Aufhebung eines Bebauungsplans formell einwandfrei und materiell bestimmt ausgestaltet sind.

Unsere u.a. auf das öffentliche Baurecht und Kommunalrecht spezialisierte Kanzlei AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart berät Sie umfassend bei Normenkontrollverfahren, der rechtssicheren Bauleitplanung sowie der Abwehr oder Durchsetzung von Planungsentscheidungen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine Aufhebungssatzung überprüfen lassen oder kommunale Planungsprozesse rechtlich absichern möchten.

Mit Bauleitplanung und Bebauungsplänen haben wir uns bereits mehrfach beschäftigt:

VGH München kippt Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen Eigentumsschutz – Urteil vom 03.06.2025, Az. 9 N 22.2217

OVG Berlin-Brandenburg entscheidet gegen interkommunales Abwehrrecht – Klage gegen die Baugenehmigung für ein Möbelhaus bei Umgehung des Bebauungsplans wird zurückgewiesen

Die Erhaltungsfestsetzung im Bebauungsplan wird durch das OVG Lüneburg als flächenhaft hinreichend bestimmt bestätigt.