Eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Gebäudes im Außenbereich wurde zu Recht versagt, weil bei direkter Anbindung an Bundesstraßen der Verkehrsfluss auf einer angrenzenden Bundesfernstraße beeinträchtigt werden könnte.

Der rechtliche Hintergrund – Umnutzung im Außenbereich und Anbindung an Bundesstraßen

Die Umnutzung von Gebäuden im Außenbereich gehört zu den klassischen Konfliktfeldern im Bau- und Straßenrecht. Während § 35 Baugesetzbuch (BauGB) grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben wie etwa die landwirtschaftliche Nutzung zulässt, besteht für Wohnnutzungen eine enge Schranke. Hinzu kommt eine weitere Hürde bei Grundstücken mit direkter Anbindung an Bundesstraßen. § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verlangt in diesen Fällen die Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn durch bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen zusätzlicher Zufahrtsverkehr ausgelöst wird. Diese Zustimmung darf verweigert werden, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde. Damit steht nicht nur die Gefahrenabwehr im engeren Sinne, sondern auch der störungsfreie Verkehrsfluss im Mittelpunkt.

Worum ging es hier?

Anbindung an Bundesstraßen Umnutzung Außenbereich

Im entschiedenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 9. September 2025 – 6 K 675/24) wollte der Eigentümer eines 16.500 m² großen Hofgrundstücks eine alte Scheune zu einer weiteren Wohneinheit ausbauen. Das Grundstück liegt im Außenbereich in einem Landschaftsschutzgebiet und ist über eine gemeinsame Zufahrt direkt an die Bundesstraße B xxx angeschlossen. Es bestehen bereits zwei genehmigte Wohneinheiten auf dem Anwesen.

Der Kläger argumentierte, die Verkehrsbelastung auf der B xxx sei mit rund 7.400 Fahrzeugen täglich unterdurchschnittlich und die Zufahrt befinde sich nicht in einer kritischen Kurvenlage. Zudem verwies er auf den hohen Wohnraumbedarf sowie auf familiäre Gründe: Sein Sohn und dessen Familie sollten in die neu geschaffene Wohneinheit ziehen, auch um die Pflege der Eltern langfristig sicherzustellen. Als Kompromiss schlug er vor, die Zufahrt zu verbreitern und ein „Rechts-rechts-System“ für Ein- und Ausfahrten einzuführen.

Demgegenüber lehnte die zuständige Straßenbaubehörde die erforderliche Zustimmung ab. Sie verwies auf die Nähe einer Kurve, auf den querenden Rad- und Fußweg sowie auf einen bereits festgestellten Unfall im fraglichen Bereich. Schon die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit mit damit verbundenem Mehrverkehr erhöhe das Gefahrenpotenzial und beeinträchtige den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und bestätigte die ablehnende Haltung der Straßenbaubehörde. Maßgeblich sei, dass eine Nutzungsänderung von einer Scheune zu Wohnzwecken zusätzlichen Quell- und Zielverkehr auslöse. Nach Auffassung der Richter sei eine Zunahme der Nutzung der Zufahrt um etwa 50 % zu erwarten – eine Steigerung, die nicht mehr als marginal anzusehen sei.

Die Richter stellten klar, dass § 9 Abs. 3 FStrG nicht nur der Vermeidung konkreter Unfallgefahren dient. Auch eine bloße Beeinträchtigung der „Leichtigkeit des Verkehrs“ rechtfertige die Versagung. Bundesstraßen seien für den überörtlichen Verkehr mit höherer Geschwindigkeit ausgelegt und könnten ihre Funktion nur erfüllen, wenn zusätzliche Störungen weitgehend ausgeschlossen werden. Schon die Möglichkeit, dass Fahrzeuge beim Ein- oder Ausfahren durch die direkte Anbindung an Bundesstraßen den Verkehrsfluss verlangsamten, reiche aus.

Besondere Bedeutung maß das Gericht den örtlichen Gegebenheiten zu: Die Zufahrt liegt in der Nähe einer Kurve, ist erst spät erkennbar und wird zusätzlich durch einen Geh- und Radweg gekreuzt. Dies erhöhe die Wahrscheinlichkeit konfliktträchtiger Verkehrssituationen, etwa wenn ein einbiegendes Fahrzeug abbremsen müsse, um Radfahrer passieren zu lassen. Auch die angebotenen Kompromisse wie eine verbreiterte Zufahrt oder ein Einbahn-Regelungssystem konnten diese Bedenken nicht vollständig ausräumen.

Ferner betonte das Gericht, dass persönliche Belange wie familiäre Wohnbedürfnisse oder Pflegeerfordernisse für die bauplanungs- und straßenrechtliche Bewertung ohne Bedeutung seien. Eine Baugenehmigung wirke grundstücksbezogen und zeitlich unbegrenzt, sodass sie auch künftigen Eigentümern zugutekomme. Eine auf individuelle Lebensumstände gestützte Argumentation sei daher nicht geeignet, die straßenrechtlichen Vorgaben zu überwinden.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des VG Gelsenkirchen verdeutlicht einmal mehr die hohen Anforderungen an Bauvorhaben im Außenbereich mit direkter Anbindung an Bundesstraßen. Selbst geringe zusätzliche Verkehrsbewegungen können eine Versagung nach § 9 FStrG rechtfertigen, wenn die örtliche Verkehrssituation ohnehin risikobehaftet ist. Entscheidend ist nicht die konkrete Unfallstatistik, sondern die bei einer direkten Anbindung an Bundesstraßen erkennbare Möglichkeit, dass der Verkehrsfluss gestört oder Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten.

Für Bauherren bedeutet dies: Eine frühzeitige Prüfung der straßenrechtlichen Rahmenbedingungen ist bei direkter Anbindung an Bundesstraßen unverzichtbar. Wer eine Umnutzung plant, sollte sich nicht allein auf landwirtschafts- oder naturschutzrechtliche Unbedenklichkeit verlassen, sondern die straßenverkehrsrechtliche Komponente von Beginn an in den Blick nehmen. Kompromisslösungen wie Zufahrtsverbreiterungen können zwar hilfreich sein, ersetzen aber nicht die grundsätzliche straßenrechtliche Prüfung.

Unsere Empfehlung

Eigentümer von Grundstücken im Außenbereich mit direkter Anbindung an Bundesstraßen sollten sich frühzeitig anwaltlich durch die Experten im Verwaltungsrecht von AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart beraten lassen, bevor sie Bauvoranfragen stellen oder Umnutzungen planen. Nur so lässt sich realistisch einschätzen, ob die Chancen auf eine Zustimmung der Straßenbaubehörde bestehen. Persönliche Gründe – so nachvollziehbar sie im Einzelfall sein mögen – haben in diesem Verfahren kein Gewicht. Wer rechtssicher planen möchte, muss daher die straßenrechtlichen Hürden des § 9 FStrG von vornherein einkalkulieren.