Das Landgericht Frankfurt am Main hatte dem US Start-Up Uber im Wege der einstweiligen Verfügung zunächst verboten, Beförderungswünsche von Fahrgästen mit ihren Apps zu vermitteln. Nun hob das Landgericht seine Entscheidung wegen fehlender Eilbedürftigkeit wieder auf.

Der Betreiber der Personenbeförderungs-App Uber bietet die Vermittlungen von Fahrten an, welche von Vertragspartnern  durchgeführt werden die regelmäßig über keine Genehmigung zur Personenbeförderung verfügen. Dies untersagte das LG Frankfurt a.M. mit einstweiliger Verfügung (Beschluss 25.08.2014 – Az.: 2-03 O 329/14).

Das LG Frankfurt a.M. hob die gegen das US-Startup Uber erlassene einstweilige Verfügung wieder auf.

Entscheidung des Gerichts

Die Taxi Deutschland Servicegesellschaft für Taxizentralen eG, welche im vorliegenden Fall gegen Uber geklagt hatte, teilt in Ihrer Pressemitteilung mit, dass das Landgericht Frankfurt a.M. die einstweilige Verfügung wegen fehlender Eilbedürftigkeit aufgehoben hat.

Taxischild mit Spiegelung im Dach des TaxisOffenbar war das Landgericht der Auffassung, dass der Antrag der Taxi Deutschland Servicegesellschaft nicht innerhalb der nötigen Frist geltend gemachten worden sei. Dann bleibe dem Antragsteller nur das normale Hauptsacheverfahren.

Taxi Deutschland stellt aber im Folgenden klar, dass sich an der Rechtswidrigkeit des Uber Angebotes dadurch nichts ändere. Die Vermittlung von taxiähnlichen Fahrten an Privatfahrer ohne Genehmigungen sei weiterhin wettbewerbswidrig.

Fazit

Der Interessenverband der Taxiunternehmen hat bereits angekündigt, die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. im Rahmen eines Berufungsverfahrens überprüfen zu lassen.

Ob es der Taxi Deutschland Servicegesellschaft bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren gelingt, ein Verbot durchzusetzen, ist nach der Entscheidung des Landgerichts fraglich. Es besteht aber eine große Chance, dass die Gerichte im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens im Geschäftsmodell des US Start-Ups erneut einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz sehen.