Schadensersatz für Geburtstagszug-Erfinderin?

In seiner “Geburtstagszug” Entscheidung vom 13.11.2013 (Pressemitteilung) entschied der Bundesgerichtshof, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte nun erneut über die urheberrechtliche Werksqualität des Spielzeugzuges zu entscheiden.

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