Zur Werbung mit dem Symbol ® (“R im Kreis”)

Liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn ein Wortzeichen mit einem R in einem Kreis versehen und damit geworben wird, obwohl tatsächlich keine Wort-, sondern eine Wort-/Bildmarke eingetragen ist? Damit beschäftigte sich das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Eine wolkige Entscheidung

Beim Vergleich zweier Marken zum Zwecke der Feststellung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr sind klangliche und schriftbildliche Kriterien sowie der Bedeutungsgehalt der Zeichen maßgeblich. Dabei kann der Bildbestandteil einer Wort-/Bildmarke dazu führen, dass der Wortbestandteil in verwechselbarer Weise verstanden wird und deshalb die Verwechslungsgefahr mit einer älteren Wort- oder Bildmarke anzunehmen ist.