Keine Genugtuung für tote Promis

Verletzungen des Persönlichkeitsrechts können u.a. eine Geldentschädigung für den Verletzten zur Folge haben, wenn der entstandene (immaterielle) Schaden anders nicht kompensiert  werden kann. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob dieser Schadensersatzanspruch vererblich ist und diese Frage mit Urteil vom 29.04.2014 (Az. VI ZR 246/12) verneint.