VG Berlin lässt die Vorverlegung der Sperrzeit nicht zu: Außengastronomie bleibt länger geöffnet

Eine Vorverlegung der Sperrzeit für die Außengastronomie ist nur mit belastbarer Begründung durch die Behörde zulässig.
Eine Vorverlegung der Sperrzeit für die Außengastronomie ist nur mit belastbarer Begründung durch die Behörde zulässig.