Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch umfasst nicht E-Mail-Adresse

Der Bundesgerichtshof hat mit Hilfe des Europäischen Gerichtshofs die Frage beantwortet, ob ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch über “Namen und Anschrift” auch die Auskunft über die E-Mail-Adresse von Rechtsverletzern beinhaltet.