Wer mit Preisen wirbt, der stirbt?

Grundsätzlich ist bei gewerblichen Angeboten oder in einer Preiswerbung zwar der Endpreis inklusive aller Preisbestandteile anzugeben. Dies gilt aber nur dann, wenn auch tatsächlich ein Angebot oder eine Werbung mit einem Preis vorliegt. Die Feinheiten der Unterscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.09.2013 (Az. I ZR 123/12) herausgestellt.
Unverbindliche (End-)Preisempfehlung?

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Endverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den Endpreis anzugeben, also den vom Verbraucher zu bezahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und aller sonstiger Preisbestandteile. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob diese sich aus der Preisangabenverordnung ableitende gesetzliche […]