Achtung Vertragsstrafe

Ein Schwimmbad-Betreiber muss 4.500 Euro Vertragsstrafe zahlen, weil er trotz Unterlassungserklärung erneut eine rechtswidrige AGB-Klausel verwendet hat. Das OLG Hamm (Urteil vom 15.04.2025 – Az. 4 U 77/24) entscheidet zur „Kerntheorie“.

Irrtums- und Änderungsvorbehalt in Produktkatalog zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 04.02.2009 (VIII ZR 32/08) darüber zu entscheiden, ob Irrtums- und Änderungsvorbehalte in Produktkatalogen Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen. Wie auch die Vorinstanzen hat das Gericht dies verneint und die von einem Verbraucherschutzverband auf das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) gestützte Klage abgewiesen.

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