Die Post geht ab im Ländle

Wenn eine komplexe Marke in einem Bestandteil mit einer älteren Marke übereinstimmt, dieser Bestandteil im Verkehr aber lediglich als beschreibend wahrgenommen wird, ist keine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen anzunehmen. Dies hat der BGH jüngst in einer weiteren POST-Entscheidung klargestellt. Vorinstanzen waren das LG und das OLG Stuttgart, deren Entscheidungen bestätigt wurden.