Textilkennzeichnung in der Werbung erforderlich?

Wer Bekleidung vertreibt muss seinen Kunden grundsätzlich Angaben zur Zusammensetzung der jeweiligen Textilien zur Verfügung stellen. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob die Textilkennzeichnung auch bei einem Werbeprospekt erforderlich ist, bei dem keine direkte Bestellmöglichkeit angeboten wird.
Ohne Bestellmöglichkeit keine Textilkennzeichnung

Nach der Textilkennzeichnungsverordnung der europäischen Union muss der Verbraucher über die Textilfaserzusammensetzung von Bekleidungsstücken und anderen Textilien informiert werden. Fraglich kann dabei zuweilen sein, wann und wo diese Information gegeben werden muss. Das OLG Düsseldorf ist ausweislich einer jüngst ergangenen Entscheidung der Auffassung, dies müsse jedenfalls noch nicht in einem Werbeprospekt ohne Bestellmöglichkeit geschehen.
Wettbewerbsrecht gilt auch für Amazon

Im Internet darf Kleidung nicht ohne Textilkennzeichnung und Haushaltsprodukte nicht ohne Grundpreisangaben angeboten werden – dies gilt auch für den Online-Händler Amazon. Amazon wurde daher vom Landgericht Köln zur Unterlassung verurteilt.
Textilkennzeichnung im Werbeprospekt?

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein im Einzelhandel tätiges Modeunternehmen im Rahmen ihrer Werbung mit bebilderten Prospekten im Printbereich die europäischen Kennzeichnungsbestimmungen beachten muss, oder ob diese Regeln nur einzuhalten sind, soweit sich aus dem Werbeprospekt auch eine direkte Bestellmöglichkeit ergibt.