Amazon “Ausreißer” wettbewerbswidrig?

Der Online-Händler Amazon sah sich Unterlassungsansprüchen ausgesetzt, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen und sich nicht an die Preisangabenverordnung zu halten.
Ohne Bestellmöglichkeit keine Textilkennzeichnung

Nach der Textilkennzeichnungsverordnung der europäischen Union muss der Verbraucher über die Textilfaserzusammensetzung von Bekleidungsstücken und anderen Textilien informiert werden. Fraglich kann dabei zuweilen sein, wann und wo diese Information gegeben werden muss. Das OLG Düsseldorf ist ausweislich einer jüngst ergangenen Entscheidung der Auffassung, dies müsse jedenfalls noch nicht in einem Werbeprospekt ohne Bestellmöglichkeit geschehen.
Textilkennzeichnung im Werbeprospekt?

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein im Einzelhandel tätiges Modeunternehmen im Rahmen ihrer Werbung mit bebilderten Prospekten im Printbereich die europäischen Kennzeichnungsbestimmungen beachten muss, oder ob diese Regeln nur einzuhalten sind, soweit sich aus dem Werbeprospekt auch eine direkte Bestellmöglichkeit ergibt.