Ohne Bestellmöglichkeit keine Textilkennzeichnung

Nach der Textilkennzeichnungsverordnung der europäischen Union muss der Verbraucher über die Textilfaserzusammensetzung von Bekleidungsstücken und anderen Textilien informiert werden. Fraglich kann dabei zuweilen sein, wann und wo diese Information gegeben werden muss. Das OLG Düsseldorf ist ausweislich einer jüngst ergangenen Entscheidung der Auffassung, dies müsse jedenfalls noch nicht in einem Werbeprospekt ohne Bestellmöglichkeit geschehen.