Impressumpflicht bei provisorischer Webseite?

Muss der Betreiber einer versehentlich ins Internet gestellten gewerblichen Webseite ein Impressum vorhalten wie es das Telemediengesetz (TMG) grundsätzlich vorsieht oder handelt es sich in einem solchen Fall lediglich um einen Bagatellverstoß ohne wettbewerbsrechtliche Konsequenzen? Dies hatte das Landgericht Essen jüngst im Rahmen einer Unterlassungsklage zu entscheiden.