Unzulässige Alleinstellungsbehauptung “nur Produkt X ist hygienisch…”

Ein beliebtes Marketing-Tool ist die Werbung mit einer Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung. Doch wo liegen hier die rechtlichen Grenzen des Möglichen? Das Landgericht Köln hatte zu beurteilen, ob die Aussage “nur Produkt X ist hygienisch…” eine zulässige Alleinstellungsbehauptung darstellt.

Kühlschrank mit Energieeffizienzklasse A+ “sehr sparsam”?

Ein Hersteller von Kühl- und Gefrierschränken wurde von einem Wettbewerbsverband wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt, da es einen seiner Kühlgefrierkombinationen, welche zu der Energieeffizienzklasse A+ gehört, mit “Sehr sparsam im Energieverbrauch” bewarb. Der Verband verlangte strafbewehrte Unterlassung wegen Irreführung der relevanten Verkehrskreise.

“Der beste Powerkurs aller Zeiten” keine Alleinstellungsbehauptung!

Das Kammergericht hatte die umstrittene Frage zu klären, ob die Werbeaussage einer Sprachschule „Der beste Powerkurs aller Zeiten“ eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung darstellt oder ob es sich bei diesem Werbeslogan um eine für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbare reklamehafte Übertreibung handelt.