Unzulässiger Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen

Lizenzen vom ursprünglichen Lizenzinhaber und die Weiterveräußerung an einen Dritten verletzt die Urheberrechte des Softwareherstellers. Der Hersteller (Urheber) einer Software kann die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des eingeräumten Nutzungsrechts wirksam mit dinglicher Wirkung dahingehend einschränken, dass dieses nicht weiter abgetreten werden kann. Dem steht auch eine etwaige Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel nach AGB-Recht nicht entgegen.

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