Unlautere Nachahmung von Schuhsohlen?

Soweit gegenständliche Produkte nicht in den Genuss eines Sonderrechtsschutzes kommen, z.B. weil ein Design oder Geschmacksmuster eingetragen ist, besteht der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Eingeschränkt wird dieser wiederum, wenn die Produktnachahmung eine Täuschung über die Herkunft des Produkts oder eine Rufausbeutung bewirkt. Ob dies bei bestimmten Sportschuhsohlen der Fall ist, hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden.