Keine Rückzahlung von DPMA-Prüfungsgebühren

Hat der Anmelder eines Patents einen Prüfungsantrag gestellt und die Prüfungsgebühr gezahlt, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung dieser Gebühr, wenn er die Patentanmeldung später zurücknimmt oder diese als zurückgenommen gilt. Dies gilt auch dann, wenn das Patentamt mit der Prüfung der Anmeldung noch gar nicht begonnen hat.

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