Wer mit Preisen wirbt, der stirbt?

Grundsätzlich ist bei gewerblichen Angeboten oder in einer Preiswerbung zwar der Endpreis inklusive aller Preisbestandteile anzugeben. Dies gilt aber nur dann, wenn auch tatsächlich ein Angebot oder eine Werbung mit einem Preis vorliegt. Die Feinheiten der Unterscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.09.2013 (Az. I ZR 123/12) herausgestellt.
Eröffnungsangebote mit Preisgegenüberstellung ohne Befristung unzulässig

Die Spielarten bei der Werbung mit herausgestellten Preisen sind mannigfaltig. Die Palette reicht von Eröffnungsangeboten über Jubiläumspreise bis hin zu Schluss- und Räumungsverkaufsaktionen. Wie der BGH mit Urteil vom 17.03.2011 (I ZR 81/09) festgestellt hat, gelten für Eröffnungsangebote im Hinblick auf das Gebot der Preistransparenz andere Anforderungen an die Preistransparenz als bei Räumungsverkäufen, weil sich […]