Werbung mit “Bisher”-Preis – Wettbewerbsverstoß?

Die Werbung mit reduzierten Preisen unter Angabe des ehemals geltenden Preises als “Bisher-Preis” ist ein beliebtes Mittel, um Kunden zum Kauf zu veranlassen. Den Kunden wird somit ein “Schnäppchen” präsentiert. Allerdings birgt die Werbung unter Umständen auch die Gefahr wettbewerbswidrigen Handelns. Wann ein Wettbewerbsverstoß vorliegt hatte das Landgericht Bochum zu entscheiden.

Aktualität von Angaben zur Verfügbarkeit im Online-Shop

Handelt es sich um unlautere “Lockvogelwerbung”, wenn ein Produkt mit einer Lieferzeit von wenigen Tagen beworben wird, obwohl das Produkt tatsächlich nicht lieferbar ist? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Hamm beschäftigt.

Werbung mit “sofort lieferbar” im Onlinehandel?

Das Landgericht Aschaffenburg hatte auf Betreiben der Wettbewerbszentrale zu entscheiden, ob ein Online-Händler seine Waren mit dem Zusatz “sofort lieferbar” bewerben darf, wenn die so beworbenen Produkte nicht zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werden.