Designschutz in EU durch Ausstellung in China?

Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießt für eine Frist von drei Jahren Schutz vor Nachahmung, beginnend mit dem Tag, an dem das Muster der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Design Eigenart besitz und das Produkt dem Verkehr nicht bekannt, also neu ist. Der Europäische Gerichtshof hatte sich […]

Kein Nachweis der Neuheit eines Designs erforderlich

Auf Vorlage des obersten Gerichtshofes in Irland, dem Supreme Court,  hatte der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens  darüber zu befinden, wie die Eigenart eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu bestimmen ist und wer diese im Verletzungsverfahren zu beweisen hat.