Puma vs. Dolce & Gabbana: Streit um Badelatsche

Im „Badelatschen-Streit“ vor dem OLG München zwischen dem Sportartikelhersteller Puma und dem Luxuslabel Dolce & Gabbana ging Letzteres als Sieger hervor. Trotz Inverkehrbringens einer Badelatsche, welche eine hohe Ähnlichkeit zu dem Modell von Puma aufwies, sahen die Richter lediglich eine nachschaffende Nachahmung, weshalb ein Wettbewerbsverstoß ausschied.

Unlautere Nachahmung von Schuhsohlen?

Soweit gegenständliche Produkte nicht in den Genuss eines Sonderrechtsschutzes kommen, z.B. weil ein Design oder Geschmacksmuster eingetragen ist, besteht der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Eingeschränkt wird dieser wiederum, wenn die Produktnachahmung eine Täuschung über die Herkunft des Produkts oder eine Rufausbeutung bewirkt. Ob dies bei bestimmten Sportschuhsohlen der Fall ist, hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden.

Werbung mit “Hollywood”-Schriftzug zulässig?

Hollywood ist das Zentrum der U.S.-amerikanischen Filmindustrie. Über der Stadt Los Angeles, in den Hollywood Hills, befindet sich der weltbekannte Schriftzug “HOLLYWOOD”. Darf dieser Schriftzug in der Werbung verwendet werden oder setzt das Wettbewerbsrecht dem Grenzen?

Verkaufsverbot für “Le-Pliage”-ähnliche Taschen?

Taschen sind beliebte Artikel für Produktpiraten. Auch Nachahmungen der bekannten “Le-Pliage”-Handtaschenserie des Herstellers Longchamp werden weltweit vertrieben. Das Oberlandesgericht in Hamm hatte zu entscheiden, ob Handtaschen eines anderen Herstellers wettbewerbswidrige Nachahmungen darstellen oder nicht.

“Hard Rock Café Heidelberg” darf weiter rocken

Das “Hard Rock Cafe Heidelberg” kann unter dieser Bezeichnung weiter betrieben werden. Allerdings dürfen dort keine Artikel mehr verkauft werden, die mit dem international bekannten “Hard-Rock-Cafe-Logo” gekennzeichnet sind.

Benutzung der Wortmarke “DAX” für indexbezogene Finanzprodukte

Die Deutsche Börse AG ist Inhaberin der Wortmarke “DAX”. Als solche stört sie sich an der Verwendung ihrer Marke im Rahmen indexbezogener Finanzprodukte (Optionsscheine) zum Zwecke der Offenbarung des Bezugsobjekts, nämlich dem Leitindex DAX. Die diesbezüglich gegen die Commerzbank angestrengte Unterlassungsklage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abgewiesen (Urteil vom 30.04.2009 – […]