GEMA Pro-Verfahren

Die GEMA nimmt im Bereich der musikalischen Aufführungsrechte und mechanischen Vervielfältigungsrechte die urheberrechtlichen Befugnisse ihrer Mitglieder wahr. Die durch die Auswertung der Urheberrechte erzielten Einnahmen werden an die Mitglieder ausgeschüttet. Ob die Ausschüttungsgrundlage einseitig durch die GEMA geändert werden kann, hatte der BGH in dieser Grundsatzentscheidung von 2005 zu entscheiden.