43 Abmahnungen pro Woche rechtsmissbräuchlich?

Ein Online-Händler hatte durch seinen Rechtsanwalt in einer Woche 43 Wettbewerber wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße abmahnen lassen. Dabei hatte der Online-Händler sehr kurze Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt. Das Oberlandesgericht Hamm hatte nun zu entscheiden, ob diese Abmahntätigkeit rechtsmissbräuchlich ist.

Verlust der Klagebefugnis bei Massenabmahnung

Die gerichtliche Feststellung einer mißbräuchlichen Rechtsverfolgung wegen Serienabmahnungen (Vielfachabmahner) gem. §13 Abs. 5 UWG hat den Verlust der Klagebefugnis als Wettbewerber zur Folge. Dies gilt nicht für die Ewigkeit, wenn der Abmahner gewichtige Veränderungen der maßgeblichen Umstände der Rechtsverfolgung darlegt, welche diese nunmehr als redlich erscheinen lassen.

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