Lieferung “frei Haus” wettbewerbswidrig?

Die Lieferung „frei Haus“ und die Werbung damit auf einem Internetshop ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das OLG Hamm hatte aber die Frage zu entscheiden, ob die Werbung damit wettbewerbswidrig ist, wenn bei der Bestellung von Mindermengen ein Zuschlag für die Bestellung verlangt wird, und auf diesen Mindermengenzuschlag erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird.