Der VGH München hat für einen illegalen Lagerplatz im Außenbereich mit Stoffen, die die Umwelt gefährden, eine sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung bestätigt.

Bei einer Lagerung von Abfällen auf einem unzulässigen Lagerplatz im Außenbereich ist die Eigentümerin als Zustandsstörerin in der Pflicht.