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Eine Behinderung der freien Entfaltungsmöglichkeiten von Mitbewerbern ist wettbewerbswidrig. Diese Behinderung muss allerdings gezielt sein, was eine Abwägung nach Anlass, Zweck, Inhalt und Wirkung der Werbemaßnahme erfordert. Eine lediglich wettbewerbstypische Behinderung ist nicht unlauter, sondern als Folge eines freien Wettbewerbs hinzunehmen.