Nutzungsrechte bei bedingungsloser Übergabe von Software

Die bedingungslose Freischaltung bzw. Übergabe einer im Auftrag erstellten Software ist als Einräumung der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte auszulegen. Dabei gilt die Vermutung des urheberrechtlichen Schutzes bei komplexen Computerprogrammen nicht für Softwareteile. Dies hat das OLG Frankfurt/Main mit Urteil vom 29.10.2013 (Az. 11 U 47/13) entschieden.
Anforderungsprofil einer Individual-Software im Hinblick auf Mängel

Software liegt ein Werkvertrag zugrunde, wenn die Computersoftware auf die individuellen Bedürfnisse und Zwecksetzungen eines konkreten Anwenders zugeschnitten ist und diese dauerhaft überlassen wird. Vereinbarungen über die vereinbarte oder als gewöhnlich vorauszusetzende Beschaffenheit der Software hat der Besteller / Auftraggeber zu beweisen, was auch nach erfolgter Abnahme gilt.