Werbung für homöopathische Arzneimittel irreführend

Der Inhalt wirkungsbezogener Werbeaussagen für Arzneimittel muss regelmäßig der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Arzneimittelwerbung unzulässig. Dies gilt nach der Entscheidung des OLG Koblenz auch für homöopathische Arzneimittel, sofern die Werbeaussagen über den Umfang des zugelassenen Anwendungsgebietes hinaus gehen.