Werbung mit Detox für Lebensmittel unzulässig!

Bei der Werbung mit Detox kann es sich um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinn der Health-Claims-Verordnung handeln. Das hat schon der BGH entschieden. Das Landgericht Koblenz erteilte nun auch einem “Detox”-Saft eine saftige Abfuhr.

Unzulässige Werbeaussage bei Nahrungsergänzungsmitteln

Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist bei Lebensmitteln zum Schutz der Verbraucher streng reglementiert. Dies beweist auch der Fall von “Repair-Kapseln”, der nun vom Bundesgerichtshof geprüft werden musste. Hier wurden Nahrungsergänzungsmittel in unzulässiger Weise beworben.

Wettbewerbswidrige Werbung – Gingko-Extrakt

Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist bei Lebensmitteln zum Schutz der Verbraucher streng reglementiert. Hiernach darf mit der Wirkung eines Präparats nur geworben werden, wenn diese bereits vor der Veröffentlichung der entsprechenden Werbeaussagen wissenschaftlich nachgewiesen war. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das in einem weiteren Fall.

Alete Kinderpudding für starke Knochen?

Die Angaben auf dem Kinderpudding „Alete Milch Minis“ von Nestlé, „Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“ und „Calcium für starke Knochen“ enthalten unzulässige Gesundheitswerbung. Das LG Frankfurt a.M. hat der Nestlé Nutrition GmbH entsprechende Werbeaussagen untersagt.

Gesundheitsbezogene Werbung für Bach-Blüten?

Im vorliegenden Rechtsstreit urteilte das Oberlandesgericht Hamm über die Rechtsfrage, ob auch das seelische Gleichgewicht vom Gesundheitsbegriff der Health-Claims-Verordnung umfasst ist und damit vom allgemeinen Wohlbefinden mit dem Ergebnis abzugrenzen ist, dass eine entsprechende Werbung mit einer positiven Wirkung für das Seelenheil durch belastbare wissenschaftliche Studien belegt sein muss.