Sommer, Sonne, Bikini…

Durch die Veröffentlichung eines Lichtbildes, das einen Prominenten zeigt und zufällig auch eine mit Bikini bekleidete Frau, verletzt das Recht am eigenen Bild sowie das allgemeine Persönlichkeit und ist daher zu unterlassen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht dagegen nicht. So entschied kürzlich ds Oberlandesgericht  Karlsruhe.