Abmahnung vor Klageerhebung nötig?

Der Antragsteller einer Einstweiligen Verfügung hat den Antragsgegner vor Beantragung abzumahnen, wenn er die Kosten des Verfahrens im Falle seines Obsiegens von diesem zurückverlangen möchte und der Wettbewerber die gegen ihn erlassenen Verfügung sofort anerkennt. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob in bestimmten Fällen von dieser Regel auch Ausnahmen gemacht werden können.

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