Weiterveräußerungsverbot für E-Books?

In der Regel erwirbt man an bezahlten Waren Eigentum und darf darüber frei verfügen. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob bei dem Erwerb eines digitalen E-Book ebenfalls Erschöpfung eintritt oder ob man nur ein Recht erwirbt, das Buch zu lesen, es aber nicht weiterverkaufen darf.
Keyselling urheberrechtswidrig?

Grundsätzlich darf man erworbene Waren wegen dem Erschöpfungsgrundsatz jederzeit weiterverkaufen. Das Landgericht Berlin hatte jüngst zu entscheiden, ob dies auch für den Weiterverkauf von Softwareschlüsseln gilt, also ob der isolierte Verkauf von Produktschlüsseln für Computerspiele, das sog. „Keyselling“, eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Nutzungsrechte bei Hörbuch-Download

E-Books sind mittlerweile für viele zu einer beliebten Alternative zu klassischen Büchern geworden. Immer mehr Online-Händler stellen E-Books gegen Entgelt zum Download zur Verfügung. Ist der Kunde erstmal im Besitz des E-Books stellt sich die Frage ob dieser die Datei auch an Dritte weitergeben darf. Damit befasste sich das LG Bielefeld.
LG Hamburg: Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen

Das Landgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob ein Softwarehersteller den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterbinden kann. Darüber hinaus hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden, ob AGB-Regelungen zum Zukauf von Dritten wirksam sind.
Markenverletzung auf eBay bei Kombinationsangebot?

Während der EuGH in seinem Urteil vom 23.03.2010 (C 236/08 bis C 238/08) im Falle von Google Adwords wegen der räumlich-visuellen Absetzung der dadurch generierten Werbeanzeigen von der eigentlichen Suchergebnisse eine werbliche Funktionsbeeinträchtigung der als Keyword gebuchten Markenbezeichnung verneinte, gelangte das Landgericht Stuttgart bei einer Verwendung auf eBay zum gegenteiligen Ergebnis und nimmt die zunächst […]
Unzulässiger Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen

Lizenzen vom ursprünglichen Lizenzinhaber und die Weiterveräußerung an einen Dritten verletzt die Urheberrechte des Softwareherstellers. Der Hersteller (Urheber) einer Software kann die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des eingeräumten Nutzungsrechts wirksam mit dinglicher Wirkung dahingehend einschränken, dass dieses nicht weiter abgetreten werden kann. Dem steht auch eine etwaige Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel nach AGB-Recht nicht entgegen.
Verkauf gefälschter OEM-Software-Lizenzen

Version einer Standardsoftware keine Fälschung ist. Bei der Berechnung des vom Software-Hersteller zu beanspruchenden Schadensersatzes ist der Marktwert ungebundener OEM-Versionen heranzuziehen, da der OEM-Markt kein illegaler Vertriebsweg ist.