Nur beschränkte Haftung bei WLAN-Missbrauch für Filesharing

Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) entschieden, dass die Haftung für einen Missbrauch des eigenen WLANs durch Dritte dahingehend beschränkt ist, dass zwar ein Unterlassungsanspruch, nicht aber ein Schadensersatzanspruch gegeben ist. Die zu erstattenden Abmahnkosten sind dabei regelmäßig gem. § 97a UrhG auf € 100,00 beschränkt.
Modifizierte Unterlassungserklärung bei Filesharing-Abmahnung

Einer der häufigsten Suchbegriffe im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen ist “modifizierte Unterlassungserklärung”. Damit korrespondiert eine kaum überschaubare Vielzahl von Internetseiten, die sich mit diesem Thema befassen und Vorschläge unterbreiten, wobei der Gehalt zuweilen fraglich ist. Keinesfalls sollten die zahlreichen Vorschläge und Vorlagen unbesehen übernommen werden.