Unzulässiger Preisvergleich in Virensoftware

Das wettbewerbswidrige Abfangen von Kunden hat viele Gesichter. Allen ist gemeinsam, dass auf Kunden, die bereits einem Mitbewerber zuzurechnen sind, unangemessen eingewirkt wirkt, um diese zu einer Änderung ihres Kaufentschlusses zu drängen. Über eine unter diesem Gesichtspunkt verseuchte Antivirensoftware hatte das LG Hamburg zu befinden.