Vermutungsregel bei Filesharing gilt nicht für faktischen Anschlussinhaber

Allgemein bekannt ist, dass den Inhaber eines Internetanschlusses eine Vermutung trifft: es wird im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzung vermutet, dass er diese begangen hat. Dies gilt für den “faktischen” Anschlussinhaber nach Ansicht des Amtsgerichts München jedoch nicht.

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