Unzulässige Alleinstellungsbehauptung “nur Produkt X ist hygienisch…”

Ein beliebtes Marketing-Tool ist die Werbung mit einer Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung. Doch wo liegen hier die rechtlichen Grenzen des Möglichen? Das Landgericht Köln hatte zu beurteilen, ob die Aussage “nur Produkt X ist hygienisch…” eine zulässige Alleinstellungsbehauptung darstellt.
Werbung “Nagelkosmetik zu Top Preisen” unlauter?

Dem Landgericht Bochum wurde die Rechtsfrage vorgelegt, ob es sich bei der Online-Werbung „Nagelkosmetikprodukte zu Top Preisen” um eine wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung handelt, oder ob Online Händler mit „Top Preisen“ werben dürfen.
“Der beste Powerkurs aller Zeiten” keine Alleinstellungsbehauptung!

Das Kammergericht hatte die umstrittene Frage zu klären, ob die Werbeaussage einer Sprachschule „Der beste Powerkurs aller Zeiten“ eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung darstellt oder ob es sich bei diesem Werbeslogan um eine für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbare reklamehafte Übertreibung handelt.