Amazon haftet nicht für Affiliate

Amazon haftet nicht für eine Wettbewerbsverletzung auf der Webseite eines Affiliate-Partners. Dies hat das Oberlandesgericht Köln nunmehr bestätigt.

Amazon-Provisionen an Schulförderverein untersagt

Schulfördervereine werden zur Verfolgung guter Absichten gegründet, nämlich der Verfolgung schulischer Interessen und Förderung der Belange von Schülern und Eltern. Ob sich dies mit einer Stellung des Fördervereins als bezahlter Affiliate für Amazon verträgt, hatte das Landgericht Berlin zu entscheiden.

Haftung für Rechtsverletzungen von Affiliate eines Partnerprogramms

Die Überprüfung anderer Internetseiten, deren Betreiber eigenmächtig einen Link auf das eigene Angebot setzen und dabei Rechte Dritter verletzen, ist grundsätzlich unzumutbar. Dass im Rahmen eines Partnerprogramms wirtschaftlich vertretbare und dabei effektiv Kontrollmechanismen in Betracht kommen, hat derjenige zu beweisen, der eine Rechtsverletzung behauptet.

Haftung des Partnerprogramm-Betreibers für Metatags der Affiliates

Der Einsatz eines Partnerprogramms für das eigene Internetangebot verpflichtet zur vertraglichen Sicherstellung, dass der Werbepartner (Affiliate) keine Namen von Mitbewerbern in Metatags verwendet. Im Falle von Beanstandungen genügt die bloße Aufforderung des Werbepartners, zu bestätigen, dass die Markenverletzung abgestellt ist, zur Vermeidung der eigenen Störerhaftung nicht.

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