Irrtums- und Änderungsvorbehalt in Produktkatalog zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 04.02.2009 (VIII ZR 32/08) darüber zu entscheiden, ob Irrtums- und Änderungsvorbehalte in Produktkatalogen Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen. Wie auch die Vorinstanzen hat das Gericht dies verneint und die von einem Verbraucherschutzverband auf das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) gestützte Klage abgewiesen.