Tourismusabgabenbescheide können nur unter sehr engen Voraussetzungen erfolgreich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angegriffen werden.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2026 (Az. 4 B 28/25) hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht erneut klargestellt, dass sich betroffene Abgabenschuldner gegen Tourismusabgabenbescheide nur unter sehr engen Voraussetzungen erfolgreich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Wehr setzen können. Weder behauptete Begründungsmängel noch Zweifel an der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Abgabensatzung genügen für sich genommen, um die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der Beschluss fügt sich nahtlos in die gefestigte Rechtsprechung zur Vollziehbarkeit kommunaler Abgabenforderungen ein und ist für die Beratungspraxis von erheblicher Bedeutung.
Rechtlicher Hintergrund: Öffentliche Abgaben zwischen Sofortvollzug und Rechtsschutz
Im Zentrum der Entscheidung steht das Spannungsfeld zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug öffentlicher Abgaben und dem verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung. Der Gesetzgeber unterstellt insoweit ein überragendes öffentliches Interesse an der zeitnahen Einnahmeerhebung, insbesondere zur Sicherung der kommunalen Finanzhoheit.
Der gerichtliche Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in diesen Fällen nicht ausgeschlossen, aber inhaltlich stark begrenzt. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat oder über diesen nicht innerhalb angemessener Frist entschieden wurde (§ 80 Abs. 6 VwGO). Inhaltlich nimmt das Gericht keine vollumfängliche Rechtmäßigkeitskontrolle vor, sondern beschränkt sich auf eine summarische Prüfung im Rahmen einer Interessenabwägung.
Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ergeben oder ob die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigte Härte darstellt. Gerade bei kommunalen Abgabenbescheiden setzt die Rechtsprechung diese Schwelle regelmäßig hoch an.
Ergänzend sind für die formelle Rechtmäßigkeit die einschlägigen landesrechtlichen Normen, insbesondere zum Begründungserfordernis zu beachten, in diesem Fall also § 109 Abs. 1 LVwG SH und § 11 KAG SH. Danach müssen Abgabenbescheide begründet werden, wobei die Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen erkennen lassen muss, ohne zwingend alle rechtlichen Details auszuführen.
Darum ging es genau: Tourismusabgabe für Hotel- und Nebenbetriebe
Die Antragstellerin betreibt in einer nordfriesischen Kommune ein Hotel mit angeschlossenem Restaurant sowie weitere gewerblich genutzte Einheiten, darunter vermietete Räume. Auf Grundlage der jeweils geltenden Tourismusabgabensatzungen der Stadt setzte die Kommune mit Bescheiden vom 5. Juni 2025 Tourismusabgaben für die Jahre 2021, 2022 und 2023 fest. Die Gesamtforderung belief sich auf rund 51.800 Euro.
Da die Antragstellerin ihrer Pflicht zur jährlichen Erklärung der maßgeblichen Umsätze nicht nachgekommen war, nahm die Behörde eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen vor. In den Bescheiden wurden die jeweilige Betriebsart, die zugrunde gelegten Umsatzannahmen, die Vorteils- und Gewinnsätze sowie der Abgabensatz tabellarisch dargestellt.
Gegen sämtliche Bescheide legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie rügte insbesondere eine fehlende bzw. unzureichende Begründung der Abgabenbescheide. Nachdem die Behörde die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Rechtliche Würdigung des Gerichts: Keine ernstlichen Zweifel an Satzung oder Bescheiden
Das Verwaltungsgericht weist den Antrag als unbegründet zurück und stellt zunächst klar, dass der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Abgabenforderungen den Prüfungsmaßstab vorgibt. Das Gericht prüft daher nicht abstrakt, ob die Abgabenbescheide rechtmäßig sind, sondern ob ihre Rechtswidrigkeit offensichtlich ist oder überwiegende private Interessen eine Aussetzung gebieten.
Besondere Bedeutung misst das Gericht der Frage möglicher Satzungsmängel bei. Es betont, dass eine Inzidentkontrolle kommunaler Abgabensatzungen im Eilverfahren nur dann erfolgt, wenn der Satzungsmangel derart evident ist, dass im Hauptsacheverfahren keine andere Entscheidung denkbar erscheint. Diese Schwelle sieht das Gericht hier nicht als erreicht an.
Sowohl die Tourismusabgabensatzung 2021 als auch die Tourismusabgabensatzung 2022 seien wirksam. Etwaige frühere Mängel – insbesondere zur Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der Abgabenschuld – seien durch spätere Änderungssatzungen rückwirkend geheilt worden. Die Rückwirkung bewege sich im Rahmen einer zulässigen unechten Rückwirkung, da die Abgabenschuld jeweils erst mit Ablauf des Kalenderjahres entstehe. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen sei daher nicht verletzt.
Auch das kommunalabgabenrechtliche Schlechterstellungsverbot sieht das Gericht nicht als verletzt an. Die rückwirkenden Regelungen führten nicht zu einer ungünstigeren Belastung als nach der vorherigen Satzungslage.
Formelle Rechtmäßigkeit: Tabellarische Begründung genügt
Ausdrücklich setzt sich das Gericht mit dem Vorwurf auseinander, die Bescheide zur Festsetzung der Tourismusabgabe seien mangels Begründung formell rechtswidrig. Diesen Einwand weist es mit klaren Worten zurück. Eine Begründung müsse erkennen lassen, warum und auf welcher tatsächlichen Grundlage die Behörde entschieden habe. Diesen Anforderungen genüge auch eine übersichtliche tabellarische Darstellung, sofern sie die maßgeblichen Berechnungsparameter offenlege.
Dass die Bescheide die konkrete Rechtsgrundlage – also die jeweilige Tourismusabgabensatzung – nicht ausdrücklich benennen, hält das Gericht für unschädlich. Entscheidend sei, dass die Rechtsgrundlage für die Antragstellerin erkennbar gewesen sei und im gerichtlichen Verfahren jedenfalls ordnungsgemäß nachgeholt worden sei. Ein etwaiger Begründungsmangel wäre daher unbeachtlich.
Materielle Rechtmäßigkeit und keine unbillige Härte
Auch materiell-rechtlich sieht das Gericht keine durchgreifenden Bedenken. Die Antragstellerin sei als Betreiberin mehrerer tourismusnaher Betriebe Abgabenschuldnerin dem Grunde nach. Die Schätzung der Umsätze sei zulässig gewesen, da die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Die Höhe der festgesetzten Abgabe sei nachvollziehbar und nicht offensichtlich fehlerhaft.
Schließlich verneint das Gericht das Vorliegen einer unbilligen Härte. Weder aus der Höhe der Forderung noch aus der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Vollziehung unzumutbar wäre.
Praxisfolgen: Klare Leitlinien für Unternehmen und Kommunen
Der Beschluss verdeutlicht einmal mehr, dass der Eilrechtsschutz gegen Tourismusabgaben regelmäßig an hohen rechtlichen Hürden scheitert. Formelle Argumente – insbesondere zur Begründung – greifen nur bei gravierenden Verstößen. Satzungsrechtliche Einwände lassen sich im Eilverfahren nur in Ausnahmefällen durchsetzen und gehören im Regelfall in das Hauptsacheverfahren.
Für Unternehmen ist besonders relevant, dass fehlende Mitwirkung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen die Position im Rechtsstreit erheblich schwächt. Wer Umsatzerklärungen nicht oder verspätet abgibt, muss Schätzungen hinnehmen und hat es schwer, diese im Eilverfahren erfolgreich anzugreifen.
Empfehlung: Strategische Trennung von Eilrechtsschutz und Hauptsache
Unternehmen, die mit Tourismusabgabenbescheiden konfrontiert sind, sollten frühzeitig prüfen lassen, ob ein Eilantrag überhaupt Aussicht auf Erfolg hat oder ob die Ressourcen besser auf eine fundierte Hauptsacheklage konzentriert werden. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass ungezielte Eilanträge regelmäßig kostenintensiv bleiben, ohne die Vollziehung zu stoppen.
Empfehlung:
Lassen Sie Abgabenbescheide, zugrunde liegende Satzungen und etwaige Heilungsregelungen spezialisiert und strategisch prüfen. Unsere u.a. auf öffentliches Wirtschaftsrecht und Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart unterstützt Sie bei der rechtssicheren Einordnung, der Entwicklung einer belastbaren Prozessstrategie und der Durchsetzung Ihrer Rechte – sowohl im Hauptsacheverfahren als auch bei der Frage, ob die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes sinnvoll ist.