Das OVG Niedersachsen hat mit Beschluss vom 18. August 2025 entschieden, dass eine Wiederaufforstungsanordnung nicht der Verjährung unterliegt.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 18. August 2025 (Az. 10 LA 4/25) eine für Grundstückseigentümer bedeutsame Entscheidung getroffen: Eine behördliche Wiederaufforstungsanordnung, wie hier nach dem Niedersächsischen Waldgesetz (genauer: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung – NWaldLG) unterliegt nicht der Verjährung. Damit ist klar: Wer Waldflächen ohne Genehmigung rodet und dauerhaft anderweitig nutzt, bleibt durch die Wiederaufforstungsanordnung auch noch viele Jahre später zur Wiederaufforstung verpflichtet.
Ein Grundstückseigentümer hatte bereits im Jahr 2005 Bäume auf einer etwa 1.344 m² großen Fläche beseitigt und die Fläche seither landwirtschaftlich genutzt – ohne die erforderliche Genehmigung zur Waldumwandlung. Erst im Jahr 2022 ordnete die zuständige Behörde die Wiederaufforstung an. Der Eigentümer wehrte sich dagegen mit dem Argument, der behördliche Anspruch sei längst verjährt, schließlich seien mehr als 16 Jahre seit der Rodung vergangen.
Das Verwaltungsgericht Stade wies die Klage ab, und auch der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG Niedersachsen hatte keinen Erfolg.
Hintergrund: Warum geht es hier um Verjährung im Waldrecht?
Das Niedersächsische Waldgesetz schreibt vor, dass Waldflächen ihre rechtliche Qualität als „Wald“ nicht allein dadurch verlieren, dass Bäume entfernt werden oder die Fläche landwirtschaftlich genutzt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob eine rechtmäßige Umwandlungsgenehmigung erteilt wurde. Fehlt diese, bleibt die Fläche auch dann rechtlich Wald, wenn sie faktisch längst als Acker oder Weide genutzt wird. Viele Grundstückseigentümer fragen sich in solchen Fällen, ob die zuständige Forst- oder Naturschutzbehörde nach Jahren oder gar Jahrzehnten noch eine Wiederaufforstung verlangen kann oder ob ein solcher Anspruch nicht irgendwann verjährt. Genau diese Frage hat das OVG Niedersachsen nun eindeutig beantwortet.Wiederaufforstungsanordnung vor dem OVG Niedersachsen

Rechtliche Erwägungen des Gerichts
Das OVG Niedersachsen stellte klar, dass eine Wiederaufforstungsanordnung nicht als zivilrechtlicher „Anspruch“ im Sinne von § 194 BGB zu verstehen ist, sondern als öffentlich-rechtliche Gestaltungsbefugnis. Gestaltungsrechte und behördliche Eingriffsbefugnisse unterliegen nicht den allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.- Keine Verjährung nach BGB: Die §§ 194 ff. BGB finden auf öffentlich-rechtliche Pflichten wie die Wiederaufforstung keine Anwendung.
- Keine Verwirkung: Auch eine Verwirkung sei ausgeschlossen, da es an besonderen Umständen fehlte, die eine Rechtsausübung nach so langer Zeit als treuwidrig erscheinen lassen würden. Allein der Zeitablauf reicht dafür nicht aus.
- Fortdauernde Pflichtverletzung: Selbst wenn man – rein hypothetisch – Verjährungsvorschriften anwenden wollte, wäre hier keine Verjährung eingetreten. Denn die unzulässige Nutzung als Acker stellte eine fortgesetzte Pflichtverletzung dar, die bis heute andauert.
Bedeutung der Entscheidung für Grundstückseigentümer
Für Waldeigentümer ist diese Entscheidung von erheblicher Tragweite. Sie macht deutlich:- Eine Wiederaufforstungsanordnung ist auch Jahrzehnte nach einer Rodung möglich.
- Eine „Flucht in den Zeitablauf“ gibt es nicht. Eigentümer können sich nicht auf Verjährung berufen.
- Wer ohne Genehmigung Waldflächen umwandelt, trägt dauerhaft das Risiko einer Aufforstungsverfügung.
Unsere Empfehlung für Grundstückseigentümer und Landwirte:
- Holen Sie vor jeder Umwandlung von Waldflächen eine Genehmigung ein.
- Lassen Sie bestehende Nutzungen ohne Genehmigung frühzeitig rechtlich prüfen.
- Reagieren Sie nicht abwartend auf behördliche Bescheide, sondern lassen Sie diese fachanwaltlich überprüfen – oft gibt es Möglichkeiten, die Auflagen anzupassen oder mit der Behörde eine Lösung zu verhandeln.