Bei Anbindehaltung von Rindern können Maßnahmen zur Verhinderung haltungsbedingter Gesundheitsschäden auch ohne spezialgesetzliche Regelungen angeordnet werden.
Zum rechtlichen Hintergrund: Generalklausel des Tierschutzgesetzes
Das deutsche Tierschutzgesetz verpflichtet Tierhalter nach § 2 TierSchG, ihre Tiere artgerecht und bedürfnisgerecht zu halten. Dazu gehört, dass Tiere ausreichend Bewegung haben, ihre natürlichen Verhaltensweisen ausleben können und vor vermeidbaren Schmerzen geschützt werden. Auch wenn es für bestimmte Haltungsformen – wie die Anbindehaltung ausgewachsener Rinder – keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften gibt, können Behörden auf Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen anordnen.
Besonders wichtig: Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe im Tierschutzgesetz greifen Verwaltung und Gerichte regelmäßig auf tiermedizinische Leitlinien und den aktuellen Stand der Wissenschaft zurück. Ein erheblicher Stellenwert kommt außerdem den amtstierärztlichen Gutachten zu, die als gesetzlich vorgesehene Sachverständigengutachten gelten.
Darum ging es genau: Rinderhaltung in Anbindehaltung
Im zugrunde liegenden Verfahren hielt ein Landwirt seine Rinder in Anbindehaltung. Bei wiederholten Kontrollen stellte das zuständige Veterinäramt haltungsbedingte Gesundheitsschäden (sog. Technopathien) fest. Als Konsequenz verpflichtete die Behörde den Halter per Ordnungsverfügung, den Rindern in den Sommermonaten vom 1. Juni bis 30. September täglich mindestens zwei Stunden Auslauf auf einer Weide, einem Paddock oder Laufhof zu gewähren.
Der Landwirt sah hierin einen unzulässigen Eingriff und argumentierte, dass die Anbindehaltung mangels spezieller gesetzlicher Regelung erlaubt sei. Außerdem könnten Leitlinien nicht verbindlich an die Stelle von Gesetz oder Verordnung treten.
Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung beantragte der Landwirt die Zulassung der Berufung – ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 16.09.2025 – 20 A 536/22) lehnte den Antrag ab.
Die rechtliche Begründung des OVG NRW
Das OVG NRW machte in seiner Entscheidung deutlich, dass die angefochtene Anordnung rechtmäßig war und der Berufungszulassungsantrag keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründete.
Keine Gesetzeslücke zugunsten der Anbindehaltung
Der Einwand, dass die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nur für Kälber, nicht aber für ausgewachsene Rinder eine Regelung zur Anbindehaltung enthält, verfängt nicht. Daraus lasse sich kein Recht auf uneingeschränkte Anbindehaltung ableiten. Vielmehr kann die Behörde gerade in solchen Fällen auf die Generalklausel des § 16a TierSchG zurückgreifen.
Leitlinien als Konkretisierung
Zwar sind Tierschutzleitlinien keine Gesetze, sie haben aber erhebliches Gewicht, weil sie den wissenschaftlichen Standard zur artgerechten Tierhaltung wiedergeben. Gerichte dürfen diese Leitlinien zur Konkretisierung der Generalklauseln des § 2 TierSchG heranziehen.
Gewicht des amtstierärztlichen Gutachtens
Besonderes Gewicht misst das Gericht den fachlichen Bewertungen der Amtstierärzte bei. Diese sind gesetzlich vorgesehen, werden regelmäßig hinzugezogen und gelten als maßgeblicher Beleg für tierschutzrechtliche Verstöße. Ein pauschales Bestreiten durch den Tierhalter genügt nicht; erforderlich wäre ein fundiertes Gegengutachten.
Mildere Maßnahme statt Totalverbot
Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Behörde nicht die Anbindehaltung insgesamt untersagt, sondern lediglich eine Auslaufpflicht für die Sommermonate angeordnet. Damit handelte es sich um eine verhältnismäßige und angemessene Maßnahme, die hinter strengeren Regelungen – wie sie für Kälber gelten – zurückbleibt.
Bedeutung für Tierhalter
Die Entscheidung verdeutlicht: Auch ohne ausdrückliche Spezialvorschriften können Behörden erhebliche Auflagen erlassen, wenn die Tierhaltung den Vorgaben des Tierschutzgesetzes widerspricht. Insbesondere die Anbindehaltung von Rindern wird zunehmend kritisch gesehen und mit Mindestanforderungen wie täglichem Auslauf belegt.
Für Landwirte bedeutet dies, dass sie ihre Haltungsbedingungen rechtzeitig überprüfen und anpassen sollten. Wer Rinder in Anbindehaltung hält, muss künftig damit rechnen, dass Behörden zumindest zeitweiligen Auslauf verbindlich anordnen.
Unsere Empfehlung
Tierhalter sollten sich bewusst machen, dass Leitlinien und amtstierärztliche Feststellungen bei tierschutzrechtlichen Verfahren ein hohes Gewicht haben. Ein einfaches Bestreiten behördlicher Gutachten reicht in der Regel nicht aus.
Prüfen Sie Ihre Tierhaltung daher kritisch, insbesondere in Bezug auf Bewegung, Auslauf und Verhaltensmöglichkeiten. Sollten Sie eine behördliche Ordnungsverfügung erhalten, ist es ratsam, frühzeitig anwaltliche Beratung durch die Experten im Verwaltungsrecht von AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart in Anspruch zu nehmen. So können rechtliche Risiken minimiert und praktikable Lösungen gefunden werden.