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OLG Stuttgart: Wem stehen die Rechte am Unternehmenskennzeichen zu?

OLG Stuttgart: Wem stehen die Rechte am Unternehmenskennzeichen zu?
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Wer einen Geschäftsbetrieb mit aufbaut, Räume anmietet und die Ausstattung finanziert, erwirbt dadurch nicht automatisch Rechte an dessen Unternehmenskennzeichen. Entscheidend ist, wer nach außen als Träger des Unternehmens auftritt. Das verdeutlicht ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.06.2026 (Az. 2 U 32/25). Die Entscheidung zeigt zugleich, wie weit ein markenrechtliches Unterlassungsverbot reichen kann.

Der Sachverhalt

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Der Ehemann betrieb zwei Apotheken unter der Bezeichnung „Engel-Apotheke“. Während der Ehe bauten die Parteien im Gebäude einer Apotheke ein Schönheitsinstitut auf, das später um einen Spa-Bereich und Thai-Massagen erweitert wurde.

Nach der Trennung meldete die Ehefrau die zuvor verwendeten Zeichen „Engel Ihr Schönheitsinstitut“, „Engel Thai Massagen“ und „Engel Ihr Spa & Therapiezentrum“ als Wort-Bild-Marken an. Da ihr Ehemann diese Zeichen weiterhin zur Bewerbung des von ihm fortgeführten Geschäftsbetriebs verwendete, nahm sie ihn auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

Der Ehemann berief sich auf ältere eigene Kennzeichenrechte. Unter anderem habe er die Geschäftsräume angemietet, Inventar angeschafft und Arbeitsverträge geschlossen. Außerdem seien ihm die Nutzungsrechte an den Logos eingeräumt worden.

Das Landgericht Stuttgart gab der Klage statt. Auch das OLG Stuttgart sah für die Berufung des Ehemanns keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.

Unternehmenskennzeichen: Entscheidend ist der Auftritt nach außen

Unternehmenskennzeichen können bereits durch ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr geschützt sein. Eine Markenanmeldung ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Das Recht entsteht allerdings bei demjenigen, der Träger des Unternehmens ist.

Maßgeblich ist nach Auffassung des OLG Stuttgart, in wessen Namen das Unternehmen geführt wird und wer aus den damit verbundenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Dabei kommt es darauf an, wie sich die unternehmerischen Verhältnisse nach außen darstellen.

Im vorliegenden Fall wurde ausschließlich die Ehefrau auf der Website und in Werbematerialien als Inhaberin beziehungsweise Geschäftsführerin genannt. Die vom Ehemann angeführten Miet-, Arbeits- und Anschaffungsverträge bewertete das Gericht dagegen im Wesentlichen als Betriebsinterna. Sie belegten unter den konkreten Umständen keine eigene Stellung als Unternehmensträger.

Auch der gemeinsame Aufbau des Betriebs führte zu keinem anderen Ergebnis: Eine gemeinsame Unternehmensführung mit Außenwirkung stellte das Gericht nicht fest.

Holzstempel und Stempelkissen auf einem Schreibtisch aus Eichenholz
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Stapel gebundener Vertragsmappen mit Füllfederhalter auf einem Konferenztisch
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„Engel-Apotheke“ berechtigt nicht zur Nutzung der anderen Zeichen

Aus seinem Unternehmenskennzeichen „Engel-Apotheke“ konnte der Ehemann ebenfalls kein Recht zur Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen herleiten.

Einen eigenständigen Schutz des Bestandteils „Engel“ verneinte das Gericht im konkreten Fall. Der Verkehr nehme diesen Bestandteil im Zusammenhang mit „Apotheke“ wahr und verstehe ihn nicht als selbstständigen schlagwortartigen Hinweis auf das Unternehmen.

Auch die räumliche Nähe und der gemeinsame Namensbestandteil belegten keinen einheitlichen Geschäftsbetrieb. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass unterschiedliche Personen als Verantwortliche aufgetreten waren.

Markenanmeldung nach der Trennung nicht automatisch bösgläubig

Auch der Einwand einer bösgläubigen Markenanmeldung blieb ohne Erfolg. Allein die Kenntnis, dass ein anderer ein Zeichen benutzt, genügt hierfür nicht. Hinzukommen müssen besondere Umstände, die auf eine rechtsmissbräuchliche Behinderung schließen lassen.

Solche Umstände sah das Gericht nicht. Die Ehefrau verfolgte vielmehr ein legitimes Interesse daran, die von ihr genutzten Zeichen als Marken zu sichern und selbst zu verwenden.

Unterlassungsverbot kann über die konkrete Nutzung hinausreichen

Der Ehemann wandte außerdem ein, das Unterlassungsverbot erfasse Benutzungsformen, die ihm nicht nachgewiesen worden seien.

Das OLG Stuttgart hielt dem entgegen, dass die Wiederholungsgefahr grundsätzlich auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen umfasst. Sie kann sich daher auf weitere gesetzlich erfasste Benutzungsformen erstrecken. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn eine Benutzungsart nach den Umständen völlig fernliegt.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig klare rechtliche Verhältnisse beim gemeinsamen Aufbau eines Unternehmens sind. Wer Räume, Personal oder Betriebsmittel finanziert, sollte daraus nicht ohne Weiteres auf eigene Kennzeichenrechte schließen. Unternehmensauftritt, tatsächliche Vertragsverhältnisse und die Zuordnung von Schutzrechten sollten frühzeitig aufeinander abgestimmt werden.

Bei einer Trennung oder der Fortführung eines gemeinsam aufgebauten Betriebs empfiehlt es sich, bestehende Marken- und Kennzeichenrechte vor der weiteren Nutzung sorgfältig zu prüfen.

AVANTCORE berät Unternehmen bei der Sicherung ihrer Marken sowie bei der Durchsetzung und Abwehr markenrechtlicher Ansprüche.

Stand
26. Oktober 2026
Autor
Dr. Julia Blind
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