Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 20. Januar 2026, Az. 18 U 2360/25 Pre e entschieden, dass Social-Media-Plattformen nach einem Hinweis auf Fake-Profile nicht nur zur Löschung verpflichtet sind, sondern auch dafür sorgen müssen, dass identische oder kerngleiche Profile künftig nicht erneut entstehen. Das Urteil ist ein wichtiger Meilenstein für den Schutz des Persönlichkeitsrechts im Internet und konkretisiert die Haftung von Hostprovidern unter dem Digital Services Act (DSA).

Fake-Profile als klare Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Fake-Profile stellen eine gravierende Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Das Oberlandesgericht München stellte klar, dass Social-Media-Konten, die unter Verwendung des Namens oder Fotos einer Person erstellt werden und den Eindruck erwecken, es handle sich um deren offizielles Profil, deren Namensrecht, Recht am eigenen Bild und allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen können.

Im konkreten Fall hatten unbekannte Dritte Profile auf einer Social-Media-Plattform erstellt, die Namen, Fotos und weitere persönliche Informationen der Kläger verwendeten, ohne deren Zustimmung. Die Plattformbetreiberin wurde darüber informiert, reagierte jedoch nicht unverzüglich. Die Betroffenen erwirkten daraufhin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht München I, die vom Oberlandesgericht München nun bestätigt wurde.

Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass derartige Fake-Accounts eine rechtswidrige Identitätsvorspiegelung darstellen und deshalb untersagt werden können. Besonders relevant ist dabei, dass für eine solche Rechtsverletzung nicht erforderlich ist, dass zusätzliche falsche Aussagen oder diffamierende Inhalte verbreitet werden. Bereits die Nutzung des Namens oder Bildnisses ohne Zustimmung reicht aus, wenn dadurch der Eindruck entsteht, es handle sich um ein authentisches Profil der betroffenen Person.

Hostprovider haftet als mittelbarer Störer nach Hinweis

Zentraler Bestandteil des Urteils ist die Klarstellung der sogenannten mittelbaren Störerhaftung. Das Gericht stellte fest, dass der Plattformbetreiber zwar nicht selbst Täter der Persönlichkeitsrechtsverletzung ist, aber dennoch haftet, wenn er trotz konkreten Hinweises untätig bleibt.

Als mittelbarer Störer haftet, wer willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt und in der Lage ist, diese zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Plattformbetreiber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und ihm Prüf- und Handlungspflichten entstehen. Diese Prüfpflichten werden ausgelöst, sobald eine Beanstandung hinreichend konkret ist und ein Rechtsverstoß ohne tiefgehende rechtliche Prüfung erkennbar ist.

Im vorliegenden Fall hatten die Betroffenen die Fake-Profile konkret benannt und die Plattform darüber informiert. Damit war die Plattform verpflichtet, die Profile unverzüglich zu überprüfen und zu entfernen. Dass die Plattform erst nach Ablauf einer gesetzten Frist und nach Zustellung der einstweiligen Verfügung tätig wurde, wertete das Gericht als Verletzung ihrer Verpflichtungen.

Digital Services Act schützt Plattformen nicht vor Unterlassungsansprüchen

Besonders praxisrelevant ist die Einordnung des Urteils im Kontext des Digital Services Act (DSA). Plattformbetreiber berufen sich häufig auf Haftungsprivilegien aus dem DSA, um ihre Verantwortlichkeit zu begrenzen. Das OLG München stellte jedoch klar, dass diese Haftungsprivilegien die Unterlassungshaftung nicht ausschließen.

Auch unter dem DSA bleibt ein Hostprovider verpflichtet, rechtswidrige Inhalte nach Kenntniserlangung unverzüglich zu entfernen oder zu sperren. Unterlässt er dies, haftet er weiterhin als mittelbarer Störer. Zudem können Gerichte auch unter Geltung des DSA Unterlassungsanordnungen erlassen, um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern.

Das Urteil zeigt deutlich, dass der DSA keine generelle Haftungsfreistellung für Plattformen bedeutet, sondern lediglich bestimmte Voraussetzungen für Haftungsprivilegien regelt.

Symbolbild Fake-Profil in sozialen Medien mit gestohlenem Namen und Profilfoto

Verpflichtung zur Verhinderung zukünftiger identischer und kerngleicher Fake-Profile

Ein besonders wichtiger Aspekt der Entscheidung betrifft den Umfang der Unterlassungspflicht. Das Gericht stellte fest, dass sich die Verpflichtung des Plattformbetreibers nicht nur auf die konkret gemeldeten Profile beschränkt. Vielmehr muss der Anbieter auch dafür sorgen, dass identische oder kerngleiche Fake-Profile künftig nicht erneut erstellt werden.

Das bedeutet konkret: Sobald eine Plattform über ein Fake-Profil informiert wurde und dieses als rechtswidrig erkannt wurde, muss sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um vergleichbare Profile zu erkennen und zu entfernen, selbst wenn diese unter einer anderen URL oder mit geringfügigen Abweichungen erscheinen.

Diese Verpflichtung ist besonders bedeutsam, da Fake-Profile häufig nach einer Löschung erneut unter leicht veränderten Adressen oder Namen auftauchen. Das Gericht betonte, dass es dem Plattformbetreiber zumutbar ist, solche Inhalte zu identifizieren und zu entfernen, da nur er die technische Kontrolle und Übersicht über die Plattform besitzt.

Keine generelle Vorabprüfungspflicht, aber klare Handlungspflichten nach Hinweis

Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass Plattformbetreiber nicht verpflichtet sind, sämtliche Inhalte vorab zu kontrollieren. Eine solche allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht.

Sobald jedoch ein konkreter Hinweis auf eine Rechtsverletzung erfolgt, entstehen Handlungspflichten. Der Plattformbetreiber muss dann den Sachverhalt prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Rechtsverletzung zu beenden und zukünftige gleichartige Verletzungen zu verhindern.

Diese differenzierte Betrachtung schafft eine klare Balance zwischen effektiven Persönlichkeitsrechtsschutz und der technischen und organisatorischen Zumutbarkeit für Plattformbetreiber.

Fazit und Praxistipps: Deutlich stärkere Position für Betroffene und klare Pflichten für Plattformen

Das Urteil des OLG München stellt eine wichtige Klarstellung zur Haftung von Hostprovidern bei Fake-Profilen dar. Plattformbetreiber können sich nicht darauf beschränken, gemeldete Profile zu löschen, sondern müssen auch zukünftige identische oder kerngleiche Verletzungen verhindern. Gleichzeitig wird bestätigt, dass der Digital Services Act keine umfassende Haftungsfreistellung bietet.

Für Betroffene ergeben sich daraus klare Handlungsmöglichkeiten:

  • Fake-Profile sollten unverzüglich dokumentiert und konkret gemeldet werden.
  • Eine anwaltliche Abmahnung kann zusätzliche rechtliche Wirkung entfalten.
  • Bei Untätigkeit der Plattform kann eine einstweilige Verfügung schnell wirksamen Rechtsschutz bieten.
  • Plattformen sind verpflichtet, auch zukünftige identische und kerngleiche Fake-Profile zu unterbinden.

Für Plattformbetreiber bedeutet das Urteil eine Verschärfung ihrer Prüf- und Handlungspflichten nach Kenntniserlangung.

Unsere Kanzlei AVANTCORE verfügt über umfassende Expertise im Onlinerecht und unterstützt Betroffene und Unternehmen bei der Durchsetzung und Verteidigung ihrer Rechte im Zusammenhang mit Fake-Profilen und Plattformhaftung.

Das Urteil stärkt insgesamt den Persönlichkeitsschutz im Internet erheblich und zeigt, dass Plattformbetreiber ihrer Verantwortung für rechtswidrige Inhalte konsequent nachkommen müssen.