Zum rechtlichen Hintergrund der Nachbarklage: Nachbarschutz zwischen Gebietsbewahrung und Rücksichtnahme

Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen für Arztpraxen oder vergleichbare Nutzungsformen im Wohngebiet sind ein Dauerbrenner des öffentlichen Baurechts. Regelmäßig berufen sich Kläger auf den Gebietsbewahrungsanspruch sowie auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Beide Rechtspositionen sind jedoch von vornherein begrenzt und vermitteln keinen Anspruch auf die Bewahrung eines rein wohnlichen Status quo.

Im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) hat der Verordnungsgeber bewusst eine gewisse Nutzungsdurchmischung zugelassen. Neben dem Wohnen sind insbesondere nicht störende freiberufliche Nutzungen erlaubt. § 13 BauNVO gestattet ausdrücklich die Nutzung von Räumen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger, wozu ohne Zweifel regelmäßig auch ärztliche und zahnärztliche Praxen zählen. Diese Zulässigkeit steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die berufliche Nutzung das Gebäude nicht prägt und keine gebietsunverträglichen oder unzumutbaren Auswirkungen im Sinne von § 15 BauNVO hervorruft.

Die Abgrenzung zwischen zulässiger Praxisnutzung und nachbarrechtswidriger Störung ist dabei stets anhand einer typisierenden Betrachtung vorzunehmen. Maßgeblich ist nicht die subjektive Wahrnehmung einzelner Nachbarn, sondern die objektive Frage, ob das Vorhaben seiner Art nach noch dem Charakter des Wohngebiets entspricht.

Darum ging es genau: Nachbarklage gegen Zahnarztpraxis im Neubau

Der Entscheidung des VGH München vom 15.01.2026 (Az. 9 ZB 25.1437) lag eine klassische Konstellation zugrunde. Genehmigt worden war der Neubau eines Wohngebäudes, in dessen Erdgeschoss eine kieferorthopädische Praxis betrieben werden sollte. In den oberen Geschossen war ausschließlich Wohnnutzung vorgesehen. Das Vorhabengrundstück und die Nachbargrundstücke lagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzte.

Die Zahnarztpraxis sollte als reine Bestellpraxis ohne Notdienst geführt werden und mit 1,5 Kieferorthopäden besetzt sein. Flächenmäßig entfielen rund 36 % der Nutzfläche auf die Praxis und etwa 64 % auf die Wohnnutzung. Äußerlich trat das Gebäude als einheitliches Wohnhaus in Erscheinung, mit gemeinsamem Eingang und Treppenhaus.

Die Nachbarklage wandte sich gegen die Baugenehmigung mit der Begründung, eine Zahnarztpraxis dieser Größe sei für ein allgemeines Wohngebiet gebietsunverträglich. Sie rügten insbesondere:

  • eine fehlerhafte Flächenberechnung,
  • eine angeblich prägende Wirkung der Praxis,
  • erheblichen Hol- und Bringverkehr (insbesondere durch Eltern minderjähriger Patienten),
  • unzumutbare Lärm- und Verkehrsbelastungen im verkehrsberuhigten Bereich.

Das VG Würzburg hatte die Nachbarklage abgewiesen. Hiergegen richtete sich der Antrag auf Zulassung der Berufung – ohne Erfolg.

Nachbarklage Zahnarztpraxis Allgemeines WohngebietDie Entscheidung des VGH München: Zulässige Zahnarztpraxis, keine Nachbarrechtsverletzung

Der VGH München hat den Zulassungsantrag und damit die Nachbarklage zurückgewiesen. Die erstinstanzliche Entscheidung wurde vollumfänglich bestätigt. Die Begründung ist für die Praxis besonders instruktiv.

Zulässigkeit der Zahnarztpraxis nach § 13 BauNVO

Der Senat stellt klar, dass eine Zahnarztpraxis – auch eine kieferorthopädische Praxis – grundsätzlich eine freiberufliche Nutzung im Sinne von § 13 BauNVO darstellt. In einem allgemeinen Wohngebiet dürfen solche Nutzungen in Räumen ausgeübt werden, solange das Gebäude nicht durch überwiegende berufliche Nutzung dem Wohnen entfremdet wird.

Entscheidend sei, dass die Praxisnutzung hier flächenmäßig deutlich untergeordnet sei. Die vielfach herangezogene 50-%-Grenze werde klar unterschritten. Bei der Flächenberechnung seien zudem nur Aufenthaltsräume zu berücksichtigen. Flure, Sanitärbereiche, Röntgenräume oder technische Nebenräume zählten nicht dazu. Selbst bei großzügiger Berechnung verbleibe die Praxis deutlich im zulässigen Bereich.

Auch aus der Kubatur und dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes ergebe sich keine gewerbliche Prägung. Die Praxis sei vollständig in das Wohngebäude integriert und nach außen nicht als eigenständige Nutzung erkennbar.

Keine gebietsunverträgliche Prägung durch Patientenverkehr

Besonders deutlich weist der VGH die umfangreichen Ausführungen in der Nachbarklage zum Patienten- und Bringverkehr zurück. Zwar sei eine Zahnarztpraxis typischerweise mit An- und Abfahrtsverkehr verbunden. Gerade dies habe der Verordnungsgeber jedoch bei der Zulassung freiberuflicher Nutzungen in § 13 BauNVO bereits typisierend berücksichtigt.

Eine Praxis mit 1,5 Behandlern, festen Terminen und ohne Notfallbetrieb sei keine atypische Erscheinung. Dass es sich um eine kieferorthopädische Praxis mit überwiegend minderjährigen Patienten handele, ändere daran nichts. Hol- und Bringverkehr, kurzfristiges Halten von Fahrzeugen, Türenschlagen oder Gespräche seien typische Begleiterscheinungen und führten nicht per se zur Gebietsunverträglichkeit.

Maßgeblich sei allein, ob ein Vorhaben seiner Art nach geeignet sei, das Wohnen im allgemeinen Wohngebiet zu stören. Dies verneint der Senat ausdrücklich.

Rücksichtnahmegebot und Immissionsschutz

Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) liege nicht vor. Zur Bestimmung der Zumutbarkeit greift der VGH auf die Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurück. Die Baugenehmigung enthalte verbindliche Nebenbestimmungen, wonach alle von der Zahnarztpraxis ausgehenden Geräusche den Immissionsrichtwert von 49 dB(A) tagsüber einzuhalten hätten – unter Berücksichtigung einer Vorbelastung des Gebiets.

Diese Festsetzungen seien ausreichend, um die nachbarlichen Belange zu schützen. Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzwerte nicht eingehalten werden könnten, bestünden nicht. Lärmimmissionen, die aus dem sozialen Zusammenleben resultierten, seien regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen. Ein Anspruch auf absolute Ruhe bestehe nicht.

Einordnung und praktische Bedeutung

Der Beschluss des VGH München schafft erhebliche Rechtssicherheit für die Zulässigkeit von Zahnarztpraxen und Arztpraxen im allgemeinen Wohngebiet. Er bestätigt die gefestigte Linie der Rechtsprechung, wonach Nachbarklagen nur dann Erfolg haben, wenn eine freiberufliche Nutzung das Wohnen tatsächlich verdrängt oder atypische, unzumutbare Störungen verursacht.

Zugleich zeigt die Entscheidung exemplarisch, dass detaillierte Schilderungen möglicher Störszenarien eine typisierende Betrachtung nicht ersetzen können. Für Genehmigungsbehörden wie für Bauherren ist dies ein wichtiges Signal.

Empfehlung aus anwaltlicher Sicht – über den Einzelfall hinaus

Was der VGH München für die Zahnarztpraxis entschieden hat, gilt in der Sache ebenso für andere freiberufliche Nutzungen: Maßgeblich sind nicht Berufsbezeichnungen, sondern Flächenanteile, äußeres Erscheinungsbild, Betriebsorganisation und Immissionsabsicherung.

Unsere unter anderem auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart berät und vertritt Sie bei allen Fragen rund um Baugenehmigungen, Nachbarklagen und die Zulässigkeit freiberuflicher Nutzungen im Wohngebiet.

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Zum Baurecht und zum Gebot der Rücksichtnahme haben wir bereits einige Beträge veröffentlicht: