Ein fehlerhafter Rauchmeldertest der Stiftung Warentest hat weitreichende juristische Folgen: Das LG Frankfurt entschied, dass die Stiftung für mangelhafte Prüfungen externer Prüfinstitute haftet – eine rechtlich brisante Entscheidung mit Signalwirkung.

Im Urteil vom 13.03.2025, Az.  2-03 O 430/21 befasste sich das Landgericht Frankfurt mit der Klage eines mittelständischen Unternehmens gegen die Stiftung Warentest (Beklagte), die 2021 einen Warentest veröffentlichte, in dem ein Rauchwarnmelder der Klägerin mit “mangelhaft” bewertet wurde. In einem von der Stiftung Warentest in der von ihr bundesweit herausgegebenen Zeitschrift mit der Überschrift „Melde gehorsamst“ veröffentlichten Test behauptete sie u.a., dass der Rauchmelder der Klägerin „versagt habe“, weil er „zu spät alarmiere“ und auf ihn „kein Verlass sei“.

Der Test beruhte auf Prüfungen eines belgischen Prüfinstituts (ANPI), die teilweise von der DIN EN 14604:2005 abwichen. Insbesondere bei Testbränden TF 3 wurde der gesetzlich vorgeschriebene Grenzkorridor unterschritten, was die Erkennbarkeit des Rauches für die Melder unmöglich machte. Dennoch hatte ANPI diese Tests als gültig angesehen, was das Gericht als unvertretbar und objektiv falsch bewertete.

Die Beklagte hatte sich zunächst gegen die Ansprüche gewehrt, jedoch im Laufe des Verfahrens den Anspruch auf Unterlassung und er Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten anerkannt. Das Gericht stellte fest, dass die Veröffentlichung des Tests einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin darstelle. Es bejahte eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach für mögliche Schäden, die aus diesem fehlerhaften Test resultieren. Maßgeblich war, dass die Stiftung Warentest nach Auffassung des Gerichts eine besondere Sorgfaltspflicht treffe, da sie sich selbst als besonders vertrauenswürdig und kompetent präsentiert und einen erheblichen Einfluss auf den Markt ausübt.

Zwar liege kein eigenes Verschulden der Beklagten bei der konkreten Testdurchführung vor, sie hafte jedoch für ein Organisationsverschulden, da sie keine ausreichenden Kontrollen über das Prüfinstitut ausgeübt habe. Im Äußerungsrecht gelte im Fall von Veröffentlichungen, die ein besonderes Risikopotential beinhalten und für den Betroffenen mit besonderen Nachteilen verbunden sein können (sich mit sog. „heißen Eisen“ befasste), dass Medienunternehmen oder Verlegen die Verantwortung nicht einfach an einen Dritten abgeben können. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Unternehmen wesentliche Aufgaben selbst erfüllen. Wenn trotzdem wesentliche Aufgaben delegiert werden, wird das Verschulden des Dritten dem Unternehmen zugerechnet, als hätte das Unternehmen selbst gehandelt. Folglich enthebe die Auswahl eines akkreditierten Prüflabors die Stiftung Warentest nicht ihrer Verantwortung, insbesondere bei Abweichungen von normativen Prüfmethoden.

Die Richter überzeugte auch nicht das von der Stiftung Warentest vorgebrachte Argument, dass das die Auferlegung eigener Prüfpflichten für die Verwirklichung des Tests eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Eine solch unverhältnismäßige Belastung habe die Stiftung Warentest im konkreten Fall nicht dargelegt.

Eine Urteilsveröffentlichung wurde angeordnet, da die bereits vorgenommenen Korrekturen der Beklagten nicht ausreichten, um die Rufschädigung der Klägerin zu beseitigen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ferner steht die Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes noch aus. Der Rechtsstreit war diesbezüglich noch nicht entscheidungsreif.

Fazit

Das Urteil des LG Frankfurt stellt eine bislang einmalige Rechtsprechung dar, die Warentestinstitute in Deutschland in besonderer Weise in die Verantwortung nimmt. Es zeigt, dass sich Warentestinstitute nicht allein auf die Akkreditierung externer Prüflabore verlassen dürfen, sondern eigenständige Prüf- und Kontrollpflichten tragen, gerade wenn sie sich selbst als besonders vertrauenswürdig und kompetent darstellen. Die richterliche Annahme eines Organisationsverschuldens der Stiftung Warentest ist in dieser Klarheit neu. Für betroffene Unternehmen eröffnet sich damit ein neuer Weg, gegen fehlerhafte Testergebnisse vorzugehen – allerdings bleibt abzuwarten, ob höhere Instanzen diese Linie bestätigen.