Die Widerspruchsabteilung des EUIPO hat den Widerspruch der bekannten Luxusmarke JIMMY CHOO gegen die Anmeldung der Marke „CHHU“ vollständig zurückgewiesen. Trotz identischer Waren – Schmuck und Juwelen – sah das Amt keine Verwechslungsgefahr.

Mit Entscheidung vom 4. September 2025 hat die Widerspruchsabteilung des Europäischen Markenamts (EUIPO) den Widerspruch der J. Choo Limited gegen die Unionsmarkenanmeldung „CHHU“, Nr. 19057106 (Wortmarke) abgelehnt. Der Widerspruch stützte sich auf mehrere ältere Markenrechte, insbesondere die internationale Registrierung „CHOO“ (Wortmarke, Nr. 1 785 612) und eine weitere internationale Registrierung (Nr. 1 443 377, Bildmarke). Grundlage des Widerspruchs war Artikel 8 Abs. 1 lit. b UMV, der eine Eintragung verbietet, wenn zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht.

Die Gegnerin, Inhaberin der bekannten Luxusmarke JIMMY CHOO, hatte zunächst auch Ansprüche aus Art. 8 Abs. 5 UMV (Bekanntheitsschutz) geltend gemacht, diese im Laufe des Verfahrens jedoch zurückgezogen. Das EUIPO hatte daher allein zu prüfen, ob zwischen „CHOO“ und „CHHU“ für Schmuckwaren im Sinne von Klasse 14 eine Verwechslungsgefahr besteht.

Identische Waren, aber kein ähnlicher Gesamteindruck

Das Amt stellte zunächst fest, dass die betroffenen Waren identisch sind. Sowohl die ältere Marke „CHOO“ als auch die angemeldete Marke „CHHU“ erfassen Schmuck, Juwelen, Armreifen und ähnliche Luxusartikel. Diese richten sich sowohl an das allgemeine Publikum als auch an Fachkreise mit erhöhter Aufmerksamkeit, da Schmuck häufig Luxusgut oder Geschenkartikel ist. Daher sei ein hohes Maß an Aufmerksamkeit auf Seiten der Verbraucher anzunehmen.

Keine Verwechslungsgefahr trotz identischer Waren

In der Zeichenanalyse stellte das EUIPO klar, dass beide Marken aus kurzen, vierbuchstabigen Fantasiewörtern bestehen, die keine erkennbare Bedeutung haben. Kurze Zeichen seien besonders empfindlich gegenüber kleinen Abweichungen, da Unterschiede leichter wahrgenommen werden. Während beide Zeichen mit „CH“ beginnen, unterscheiden sie sich durch die Endungen „OO“ und „HU“. Die ungewöhnliche Buchstabenkombination „CHH“ im jüngeren Zeichen trage zusätzlich zur Unterscheidbarkeit bei.

Visuell beurteilte die Widerspruchsabteilung die Zeichen daher nur als unterdurchschnittlich ähnlich, phonetisch hingegen könnten sie identisch klingen, da „CHHU“ vermutlich wie „CHOO“ ausgesprochen werde. Eine begriffliche Ähnlichkeit liege mangels Bedeutung nicht vor.

Gewichtung der Unterschiede: Visuelle Wahrnehmung entscheidend

In ihrer Gesamtbewertung hob die Widerspruchabteilung hervor, dass Schmuckwaren überwiegend visuell wahrgenommen und ausgewählt werden, etwa in Geschäften oder Online-Shops. Daher komme den visuellen Unterschieden besonderes Gewicht zu. Selbst bei identischen Waren und klanglicher Übereinstimmung überwiege die optische Differenz.

Hinzu komme, dass Verbraucher beim Kauf solcher Produkte ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit aufbringen. Diese Umstände führten dazu, dass der optische Unterschied zwischen den Endungen „OO“ und „HU“ entscheidend sei.

Das Amt folgerte daher, dass die Gesamtwirkung der Zeichen unterschiedlich ist und keine Gefahr besteht, dass Verbraucher die Marken „CHHU“ und „CHOO“ demselben Unternehmen zuordnen. Entsprechend wurde der Widerspruch vollständig zurückgewiesen.

Fazit und Praxistipps

Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll, dass kurze Markenwörter wie „CHOO“ und „CHHU“ besonders sorgfältig geprüft werden müssen. Schon kleine Unterschiede in der Buchstabenfolge können eine Verwechslungsgefahr ausschließen, insbesondere dann, wenn die betroffenen Waren visuell wahrgenommen und mit erhöhter Aufmerksamkeit gekauft werden.

Unternehmen sollten daher bei der Markenentwicklung beachten:

  • Bei kurzen Wortmarken haben geringe Abweichungen große Bedeutung.
  • Visuelle Unterschiede sind oft entscheidend, wenn Produkte hauptsächlich gesehen und nicht gehört werden.
  • Selbst bekannte Marken wie JIMMY CHOO können den Schutzumfang ihrer Zeichen nicht unbegrenzt ausdehnen.
  • Eine fundierte Markenrecherche und rechtliche Einschätzung vor Anmeldung können spätere Konflikte vermeiden.

Diese Beurteilung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union. So stellte das Gericht bereits im Verfahren T-106/06 – BAUHOW / BAUHAUS (Urteil vom 23. Januar 2008) klar, dass bei Waren, die überwiegend visuell wahrgenommen und ausgewählt werden, den optischen Unterschieden zwischen den Marken ein besonderes Gewicht zukommt. 

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