Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Name der bekannten James-Bond-Filmfigur „Miss Moneypenny“ keinen Werktitelschutz genießt. Das Urteil klärt grundlegende Fragen zur Schutzfähigkeit von fiktiven Figuren.
Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. I ZR 219/24) eine für die Praxis wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Name der Filmfigur „Miss Moneypenny“ aus der James-Bond-Reihe als Werktitel geschützt ist und damit gegen eine Nutzung durch Dritte verteidigt werden kann. Der BGH hat dies verneint und damit die vorinstanzlichen Entscheidungen (Landgericht Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2023 – 327 O 230/21, Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 5 U 83/23) bestätigt. Die Pressemitteilung des BGH ist hier abrufbar.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die bekannte Filmreihe rund um den Geheimagenten James Bond, die seit 1962 bislang 25 Filme umfasst. Die Figur „Miss Moneypenny“ tritt darin traditionell als Sekretärin des Geheimdienstchefs „M“ auf. Nach einem Neustart der Filmreihe im Jahr 2006 war die Figur zunächst nicht präsent, kehrte aber im Film „Skyfall“ (2012) als jüngere „Eve Moneypenny“ zurück.
Streit zwischen Rechteinhaberin und Dienstleistungsunternehmen
Die Klägerin, die auf den Vervielfältigungsstücken der Filme als Inhaberin urheberrechtlicher Nutzungsrechte benannt ist, sah ihre Rechte durch die Nutzung der Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ verletzt. Diese Bezeichnungen wurden von der Beklagten zu 1 zur Bewerbung von Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen innerhalb eines Franchise-Systems verwendet. Die Beklagte zu 2 war unter anderem Inhaberin mehrerer Marken sowie von Domains mit dem Bestandteil „moneypenny“.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Filmfigur „Miss Moneypenny“ um ein selbständig schutzfähiges Werk handele. Der Name der Figur sei daher als Werktitel geschützt. Auf dieser Grundlage machte sie umfangreiche Ansprüche geltend, darunter Unterlassung, Rückruf, Vernichtung, Auskunft, Schadensersatz sowie die Löschung von Marken und Domains.

Die Klägerin machte geltend, bei „Miss Moneypenny“ handele es sich um ein selbständig schutzfähiges Werk, dessen Name als Werktitel geschützt sei. Auf dieser Grundlage verlangte sie umfangreiche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie die Löschung von Marken und Domains.
Bisheriger Prozessverlauf
Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ließ die Revision jedoch beschränkt auf die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelschutz zu. Vor dem Bundesgerichtshof verfolgte die Klägerin ihre Anträge weiter – allerdings erneut ohne Erfolg.
Rechtliche Maßstäbe für den Werktitelschutz
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass der Name einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk grundsätzlich Werktitelschutz genießen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Figur selbst ein bezeichnungsfähiges Werk im kennzeichenrechtlichen Sinn darstellt. Erforderlich ist ein immaterielles Arbeitsergebnis, das nach der Verkehrsauffassung als selbständig wahrgenommen wird und als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs dienen kann.
Für fiktive Figuren bedeutet dies, dass sie sich deutlich vom Grundwerk lösen müssen. Entscheidend ist eine hinreichende Individualisierung, die dazu führt, dass der Verkehr die Figur als eigenständig und nicht lediglich als Teil des Gesamtwerks wahrnimmt. Anhaltspunkte hierfür können etwa eine besondere optische Ausgestaltung, ausgeprägte Charaktereigenschaften, typische Verhaltensweisen oder eine konsistente, unverwechselbare Persönlichkeit sein.
Warum „Miss Moneypenny“ keinen Werktitelschutz genießt
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, denen sich der Bundesgerichtshof anschloss, fehlt es der Figur „Miss Moneypenny“ an dieser erforderlichen Selbständigkeit. Weder existiert eine klar festgelegte optische Gestaltung noch verfügen die verschiedenen Darstellungen der Figur über konstante, besonders ausgeprägte Charaktereigenschaften, die ihr eine unverwechselbare Persönlichkeit verleihen würden.
Zwar ist „Miss Moneypenny“ einem breiten Publikum bekannt. Diese Bekanntheit beruht jedoch maßgeblich auf ihrer Einbindung in das James-Bond-Universum. Eine eigenständige Wahrnehmung losgelöst von der Filmreihe ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Zudem betonte der BGH, dass Anhaltspunkte für die Selbständigkeit ausschließlich aus dem Grundwerk selbst abgeleitet werden dürfen. Zuschreibungen oder Weiterentwicklungen außerhalb der Filme sind rechtlich unbeachtlich.
Das BGH-Urteil zu „Miss Moneypenny“ zeigt, dass der Werktitelschutz für Namen fiktiver Figuren strengen Voraussetzungen unterliegt. Entscheidend ist nicht die Bekanntheit, sondern die eigenständige Individualisierung der Figur innerhalb des Werkes.